Aufwendungen können nicht als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn sie "in unmittelbarem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen".[1]

Dieser Grundsatz wird durchbrochen, wenn die Vorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 3a EStG

  • in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den EWR erzielten Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit stehen,
  • diese Einnahmen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) im Inland steuerfrei sind und
  • der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt.

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