Hier handelt es sich um eine Berufsunfähigkeitsversicherung für fliegendes Personal der Luftfahrtgesellschaften. Nach der Rechtsprechung des BFH gehören die Beiträge nicht zu den Werbungskosten.[1] Die Beiträge können als Sonderausgabe i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG steuerlich berücksichtigt werden.[2]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen