Erstattete Kirchensteuer ist mit Kirchensteuerzahlungen des Jahres der Erstattung zu verrechnen. Kommt es dabei zu einem Überhang der Erstattungsbeträge, muss dieser dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet werden.[1]

Entsprechendes gilt bei der Erstattung von Versicherungsbeiträgen. Der Verrechungskreis umfasst sämtliche Versicherungen der jeweiligen Nummern des § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3, 3a EStG. Bezüglich der Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen wurde höchstrichterlich entschieden, dass Beitragserstattungen der Deutschen Rentenversicherung Bund i. S. d. § 210 SGB IV als "andere Leistungen" steuerbare Einkünfte gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG darstellen. Sie können deshalb nicht zugleich "negative Sonderausgaben" sein.[2]

Die Verrechnung von Versicherungsbeiträgen i. S. d. Nummern 2 und 3a kann lediglich eine Minderung der gezahlten Beiträge im jeweiligen Veranlagungszeitraum auf Null zur Folge haben. Verbleibt ein Erstattungsüberhang, muss dieser mit den entsprechenden Beiträgen im Veranlagungsjahr des Beitragsansatzes verrechnet werden. Es kommt zu einer Änderung des Steuerbescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.[3] Kommt es bei der Verrechnung von Beiträgen i. S. d. Nummer 3 (Basis-Krankenversicherungsbeiträge/Pflegeversicherungsbeiträge) zu einem Erstattungsüberhang, wird dieser analog der Behandlung von Erstattungsüberhängen bei Kirchensteuern dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet.[4]

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