Seit 1.1.2015 findet sich in § 371 Abs. 2 Nr. 4 AO ein weiterer Sperrgrund in besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung. Was hierunter zu verstehen ist, ergibt sich aus § 370 Abs. 3 Satz 2 AO. Danach liegt ein besonders schwerer Fall in der Regel vor, wenn der Täter

  1. in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
  2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht,
  3. die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
  4. unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
  5. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt, oder
  6. eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des§ 138 Abs. 3 AO, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

Bei Vorliegen eines entsprechenden Sachverhaltes soll ein Absehen von der Strafverfolgung nur noch in den besonders schweren Fällen nach § 398a AO möglich sein, d. h. es müssen innerhalb einer angemessenen Frist die aus der Tat hinterzogenen Steuern (nebst Hinterziehungszinsen) sowie ein Strafzuschlag hierauf entrichtet werden.

So kommt es insbesondere darauf an, ob ein Beteiligter aus der Tat einen Vorteil erlangt hat. Ist dies der Fall, muss er erst einmal die "zu seinen Gunsten" verkürzten Beträge nebst Hinterziehungszinsen entrichten. Zudem erreicht er ein Absehen von der Strafverfolgung nur, wenn er den entsprechenden Strafzuschlag zahlt. Hat ein Beteiligter (etwa ein Gehilfe) keinen Vorteil aus der Steuerhinterziehung des anderen Beteiligten gezogen, braucht er zwar keine Steuern und auch keine Hinterziehungszinsen nachzuzahlen. Er muss aber, will er ohne Strafe bleiben, den von der Höhe des hinterzogenen Betrages abhängigen Strafzuschlag entrichten.

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