Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden nicht nach den tatsächlich angefallenen Zinsen ermittelt, sondern gesetzlich vorgeschrieben mit 6 % der Überentnahmen.
Berechnung der Abzugshöhe
Ein Unternehmer hat zur Finanzierung seines Firmenwagens ein Darlehen aufgenommen, für das er im Jahr 02 insgesamt 1.400 EUR Zinsen zahlt. Für die Inanspruchnahme seines Kontokorrentkredits, der ausschließlich betrieblich bedingt ist, berechnet ihm die Bank 5.400 EUR Zinsen. Im Jahr 02 sind Überentnahmen vorhanden, die der Unternehmer wie folgt berechnet hat:
Gewinn 02 = | 40.000 EUR |
Privateinlagen | + 1.500 EUR |
Privatentnahmen | -59.000 EUR |
Überentnahmen | 17.500 EUR |
Der Zinsabzug im Kontokorrentbereich kann somit um maximal 17.500 EUR × 6 % = 1.050 EUR eingeschränkt werden.
Der Unternehmer ermittelt die Zinsen, die abziehbar bzw. nicht abziehbar sind, wie folgt:
betriebliche Schuldzinsen Kontokorrentkonto | 5.400 EUR |
abziehbarer Sockelbetrag | 2.050 EUR |
übersteigender Betrag | 3.350 EUR |
nicht abziehbar (17.500 EUR × 6 % =) | 1.050 EUR |
vom übersteigenden Betrag sind abziehbar | 2.300 EUR |
Als Betriebsausgaben abziehbare Zinsen:
Zinsen für Darlehen zu Finanzierung | |
von Anlagevermögen (Laufzeit 5 Jahre) | 1.400 EUR |
Kontokorrentzinsen (Sockelbetrag) | 2.050 EUR |
darüber hinaus abziehbare Kontokorrentzinsen | 2.300 EUR |
Insgesamt abziehbar sind: | 5.750 EUR |
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
2126/7426 | Zinsen zur Finanzierung des Anlagevermögens | 1.400 | |||
2110/7310 | Zinsaufwendungen für kurzfristige Verbindlichkeiten | 5.400 | 1200/ 1800 |
Bank | 6.800 |
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
2113/ 7313 |
Nicht abzugsfähige Schuldzinsen gemäß § 4 Abs. 4a EStG (Hinzurechnungsbetrag) | 1.050 | 2110/7310 | Zinsaufwendungen für kurzfristige Verbindlichkeiten | 1.050 |
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