Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden nicht nach den tatsächlich angefallenen Zinsen ermittelt, sondern gesetzlich vorgeschrieben mit 6 % der Überentnahmen.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung der Abzugshöhe

Ein Unternehmer hat zur Finanzierung seines Firmenwagens ein Darlehen aufgenommen, für das er im Jahr 02 insgesamt 1.400 EUR Zinsen zahlt. Für die Inanspruchnahme seines Kontokorrentkredits, der ausschließlich betrieblich bedingt ist, berechnet ihm die Bank 5.400 EUR Zinsen. Im Jahr 02 sind Überentnahmen vorhanden, die der Unternehmer wie folgt berechnet hat:

 
Gewinn 02 = 40.000 EUR
Privateinlagen + 1.500 EUR
Privatentnahmen -59.000 EUR
Überentnahmen 17.500 EUR

Der Zinsabzug im Kontokorrentbereich kann somit um maximal 17.500 EUR × 6 % = 1.050 EUR eingeschränkt werden.

Der Unternehmer ermittelt die Zinsen, die abziehbar bzw. nicht abziehbar sind, wie folgt:

 
betriebliche Schuldzinsen Kontokorrentkonto 5.400 EUR
abziehbarer Sockelbetrag 2.050 EUR
übersteigender Betrag 3.350 EUR
nicht abziehbar (17.500 EUR × 6 % =) 1.050 EUR
vom übersteigenden Betrag sind abziehbar 2.300 EUR

Als Betriebsausgaben abziehbare Zinsen:

 
Zinsen für Darlehen zu Finanzierung
von Anlagevermögen (Laufzeit 5 Jahre) 1.400 EUR
Kontokorrentzinsen (Sockelbetrag) 2.050 EUR
darüber hinaus abziehbare Kontokorrentzinsen 2.300 EUR
Insgesamt abziehbar sind: 5.750 EUR

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
2126/7426 Zinsen zur Finanzierung des Anlagevermögens 1.400      
2110/7310 Zinsaufwendungen für kurzfristige Verbindlichkeiten 5.400

1200/

1800
Bank 6.800
 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag

2113/

7313
Nicht abzugsfähige Schuldzinsen gemäß § 4 Abs. 4a EStG (Hinzurechnungsbetrag) 1.050 2110/7310 Zinsaufwendungen für kurzfristige Verbindlichkeiten 1.050

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