Verfahrensgang

LG Lübeck (Aktenzeichen 6 O 304/16)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 13.09.2017, AZ: 6 O 304/16, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 17.640,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2016 sowie eine Nebenforderung von 2.095,35 EUR zu zahlen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, für die rechtzeitige Herstellung der Eigentumswohnanlage S... 48 in H1- S1 ohne wesentliche Mängel eine Sicherheit in Höhe von 25.200,- EUR zu leisten nach Wahl der Beklagten durch

Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren,

Verpfändung von Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder in das Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind,

Verpfändung beweglicher Sachen,

Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind,

Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken,

Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht, oder durch Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken,

durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers, oder

durch Einbehalt dergestalt, dass die Kläger die Abschlagszahlungen bis zu dem Gesamtbetrag der geschuldeten Sicherheit zurückerhalten.

3. Es wird festgestellt, dass die Kläger das Gemeinschaftseigentum der Eigentumswohnanlage S... 48 in H1- S1 nicht abgenommen haben.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten beider Instanzen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten zur Stellung einer Sicherheit in Höhe von 25.200,- EUR wird die Revision zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 43.840,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die teilweise Rückzahlung einer Kaufpreiszahlung für eine Eigentumswohnung aus einem Bauträgervertrag wegen Nichteinhaltung der Vorschriften der §§ 3, 7 MaBV und § 632a Abs. 3 BGB aF.

Am 5. Januar 2016 erwarben die Kläger von der Beklagten mit notariell beurkundetem Kaufvertrag über Wohnungseigentum mit Sondernutzungsrecht an einem Pkw-Stellplatz in der Tiefgarage die Eigentumswohnung Nr. 3.5 der noch zu errichtenden Eigentumswohnanlage S... 48 in H1- S1 für einen Kaufpreis von 504.000,00 EUR.

In der Vertragsurkunde heißt es zur Zahlung des Kaufpreises unter § 8:

"1. Der Kaufpreis ist ein Festpreis. Er beträgt 504.000,- EUR einschließlich des Sondernutzungsrechts.

a. Der Kaufpreis ist zahlbar binnen 10 Tagen nach Abnahme des Kaufgegenstandes...

5. Der Käufer ist berechtigt, die Übergabe der Wohnung zu verlangen, auch wenn die Fälligkeitsvoraussetzungen im Übrigen, z.B. Abnahme des Gemeinschaftseigentums noch nicht erfolgt ist. Es wird der Verkäufer diesem Verlangen entsprechen und die Übergabe der Wohnung dann vollziehen, wenn der Kaufpreis einschließlich der eventuellen weiteren Kosten für die Sonderwünsche bezahlt ist."

Für den weiteren Sachverhalt wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (§ 540 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Bezüglich des Feststellungsantrags fehle es an einem nach § 256 Abs. 1 ZPO vorausgesetzten besonderen Feststellungsinteresse. Die Frage der Abnahme sei allenfalls von Bedeutung im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Mängelansprüchen; insoweit stehe den Klägern jedoch die vordringlich zu wählende überlegene Rechtsschutzmöglichkeit einer Leistungsklage offen.

Den Klägern stehe auch ein Anspruch auf anteilige Rückzahlung des Kaufpreises nicht zu. Die zusätzliche vertragliche Vereinbarung, wonach dem Käufer die Wohnung bei Zahlung des vollständigen Kaufpreises bereits vor Abnahme habe übergeben werden sollen, stelle keine Vertragsverletzung dar, so dass ein entsprechender Rückzahlungsanspruch nicht bestehe.

Grundsätzlich treffe es zwar zu, dass gemäß § 3 Abs. 2 MaBV der Bauträger die vollständige Vergütung erst nach vollständiger Fertigstellung des Bauvorhabens entgegennehmen dürfe und weiter gemäß § 632a Abs. 3 BGB aF der Erwerber eine Sicherheit von 5 % der Vergütung für die rechtzeitige Fertigstellung des Bauvorhabens ohne wesentliche Mängel beanspruchen könne. Diesen Regelungen entspreche indessen die im Kaufvertrag in § 8 Ziffer 1a vereinbarte Fälligkeit des Kaufpreises zehn Tage nach Abnahme des Kaufgegenstandes. Soweit den Erwerbern in § 8 Ziffer 5 die Möglichkeit eingeräumt worden sei, gegen Zahlung des Kaufpreises bereits vor der Abnahme die erworbene Wohnung übergeben zu erhalten, seien da...

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