Entscheidungsstichwort (Thema)

Registereintragung einer Vereinbarung nach § 25 Abs. 2 HGB

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Vereinbarung über einen Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB ist schon dann in das Handelsregister einzutragen, wenn eine Haftung des Erwerbers nach § 25 Abs. 1 HGB nur ernsthaft in Betracht kommt.

2. Dementsprechend stehen verbleibende Zweifel hinsichtlich der Eigenschaft des Veräußerers als Kaufmann i.S.d. § 1 HGB einer Eintragung nicht entgegen.

3. Eine Vereinbarung nach § 25 Abs. 2 HGB darf nur dann wegen Zeitablaufs nicht mehr in das Handelsregister eingetragen werden, wenn sie wegen einer zwischenzeitlich verfestigten Verkehrsauffassung über die Haftung des Übernehmers offenkundig keine Wirkung mehr entfalten kann.

4. Die Anmeldung einer Vereinbarung nach § 25 Abs. 2 HGB kann durch den Übernehmer allein und ohne Mitwirkung des Veräußerers erfolgen.

 

Normenkette

HGB §§ 1, 25 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

AG Lübeck

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Handelsregister des AG Lübeck wird angewiesen, den angemeldeten Haftungsausschluss im Register der Betroffenen einzutragen.

 

Gründe

I. Die Betroffene wurde am 23.9.2009 durch notariell beurkundete Erklärungen ihrer Gesellschafter gegründet (UR-Nr .../2009 des Notars W.). Gemäß § 2 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages in der Anlage zu der genannten Urkunde ist Gegenstand des Unternehmens der Groß- und Einzelhandel mit Waren aller Art, insbesondere mit Obst, Früchten und Gemüse.

Die Geschäftsführer der Betroffenen haben die Gesellschaft mit notariell beglaubigter Erklärung vom 23.9.2009 (UR-Nr .../2009 des Notars W.) bei dem AG Lübeck zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Dabei haben sie u.a. eine beglaubigte Abschrift der Urkunde zur UR-Nr .../2009 des Notars W. sowie eine beglaubigte Abschrift der folgenden, von den Geschäftsführern der Betroffenen und dem Beteiligten unterschriebenen Vereinbarung vom 23.9.2009 eingereicht:

"Vereinbarung nach § 25 HGB

Zwischen J. S., Inhaber der nicht eingetragenen Firma A. F., (Anschrift) im Folgenden auch "Veräußerer" genannt, und Firma A. F. GmbH i. Gr. mit Sitz in A., vertreten durch die Geschäftsführer, (Anschrift), im Folgenden auch "Erwerber" genannt, ist vereinbart, dass der Erwerber, die vorgenannte GmbH i. Gr., für alle im Betrieb des Geschäfts des Veräußerers begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers, des Veräußerers, nicht haftet".

In Ziff. I. der Anmeldung nehmen die Geschäftsführer der Betroffenen auf die eingereichten Dokumente Bezug. In Ziff. II. und III. der Anmeldung heißt es auszugsweise:

"II. Zur Eintragung in das Handelsregister melden wir die Gesellschaft, unsere Bestellung zu deren ersten Geschäftsführern und zur Vertretungsbefugnis an:

III. (... - Angaben zur Vertretungsbefugnis) Mit J. S., Inh. der nicht eingetragenen Firma in A. F. (Anschrift) ist vereinbart, dass der Erwerber und die heute neu gegründete GmbH für alle im Betrieb des Geschäfts des Veräußerers begründeten Verbindlichkeiten des früheren Erwerbers nicht haften".

In Ziffer VI. der Anmeldung ist angegeben, dass die Geschäftsräume der Gesellschaft sich (...), also unter der Geschäftsanschrift des bisherigen Inhabers, befinden.

Mit Schreiben vom 4.11.2009 hat das Registergericht den beurkundenden Notar um Mitteilung gebeten, ob der Haftungsausschluss angemeldet und eingetragen werden solle. In diesem Fall seien eine eindeutige Anmeldung und der Nachweis erforderlich, dass ein kaufmännisches Handelsgewerbe nach § 1 HGB betrieben worden sei. Darauf hat die Betroffene auch auf Erinnerung des Gerichts vom 3.12.2009 nicht reagiert.

Am 5.1.2010 hat das Registergericht die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen, die Anmeldung betreffend die Eintragung des Haftungsausschlusses nach § 25 Abs. 2 HGB jedoch durch Beschluss vom selben Tage zurückgewiesen. Es fehle bereits die erforderliche Anmeldung auch durch den Veräußerer. Im Übrigen sei auch die Kaufmannseigenschaft des nicht im Handelsregister eingetragenen Veräußerers nicht nachgewiesen worden.

Gegen den am 11.1.2010 zugestellten Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde. Mit Schriftsatz vom 5.2.2009 haben die Geschäftsführer der Betroffenen sowie der Beteiligte den "zulässigen Rechtsbehelf" eingelegt und zugleich die Vereinbarung über den Haftungsausschluss gemeinsam zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Dabei haben sie eine Gewerbeanmeldung vom 11.6.2003 in Kopie eingereicht, wonach der Beteiligte unter der Anschrift (...) in A. einen Einzelhandel mit Obst, Gemüse, Blumen, Pflanzen, Feinkostsalaten und Wein ("Früchtestübchen") betreibe und dabei zwei Vollzeitkräfte beschäftige. Des Weiteren haben sie eine Bestätigung des Beteiligten unter dem Datum vom 9.12.2008 eingereicht, wonach er "ein kaufmännisches Handelsgewerbe nach § 1 HGB betrieben habe".

Durch Verfügung vom 11.2.2010 hat das Registergericht der Beschwerde nicht abgeholfen, weil der erforderliche Nachweis der Kaufmannseigenschaft nicht erbracht sei und die Beanstandungen im ...

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