Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu niedrige Besteuerung als Beschwer bei potentiell künftigen steuerlichen Nachteilen

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Beschwer i. S. d. § 40 Abs. 2 FGO kann auch angenommen werden, wenn eine angegriffene zu niedrige Besteuerung aufgrund der Rechtsprechung des BFH zum Bilanzzusammenhang in Zukunft zu steuerlichen Nachteilen des Steuerpflichtigen führen kann. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Eintritt der Nachteile beim (selben) Steuerpflichtigen aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls (hier: unentgeltliche Übertragung des Betriebs) praktisch ausgeschlossen ist.

 

Normenkette

AO § 40 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 25.04.2018; Aktenzeichen VI R 64/15)

BFH (Beschluss vom 25.04.2018; Aktenzeichen VI R 64/15)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob und in welchem Umfang in einer Bilanz zum 30. Juni 1999 eine Teilwertaufholung für verschiedene Grundstücke vorzunehmen ist.

Die Kläger sind die Eheleute A und B in …. Die Klägerin war Eigentümerin eines ca. 68,5 ha großen Hofes in …, welcher vom Kläger bewirtschaftet wurde. Vor diesem Hintergrund wiesen die eingereichten Gewinnermittlungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) als Betriebsinhaber stets den Kläger aus und wurden die erzielten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft diesem auch zugerechnet. Der Wirtschaftsjahreszeitraum war der 1. Juli bis 30. Juni. Der landwirtschaftliche Betrieb wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2002 auf den gemeinsamen Sohn der Eheleute C im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu Buchwerten übertragen.

In den Jahren ab 1979 waren im Betrieb u. a. folgende Zukäufe landwirtschaftlicher Flächen getätigt worden:

Nr.

Datum

Verkäufer

Fläche in ha

AK in DM

AK/ha

1

18.12.1979

3,6185

92.619,36

25.596

2

12.06.1981

3,2774

57.403,08

17.515

3

01.11.1985

10,8702

232.785,00

21.415

4

31.12.1987

9,0653

199.610,14

22.019

Im Jahr 1991 machte der Kläger für die o. g. Ländereien Teilwertabschreibungen zum 30. Juni 1990 und zum 30. Juni 1991 geltend. Im Einzelnen handelte es sich dabei um folgende Beträge:

Nr.

Fläche in ha

Teilwert/ha 30.06.90

Teilwert/ha 30.06.91

TW - AFA 89/90

TW - AFA 90/91

1

3,6185

23.000 DM

12.000 DM

13.129 DM

10.500 DM

2

3,2774

14.000 DM

12.000 DM

9.881 DM

6.645 DM

3

10,8702

18.000 DM

16.000 DM

37.124 DM

21.740 DM

4

9,0653

19.000 DM

17.000 DM

24.958 DM

18.120 DM

85.092 DM

57.005 DM

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Teilwertabschreibungen seien aufgrund der Beschaffenheit und Lage aus Sicht der Bilanzstichtage 30. Juni 1990 und 30. Juni 1991 notwendig und eine Zuschreibung über den neuen Teilwert in Zukunft nicht zu erwarten. Die Teilwertabschreibungen seien bewertungsrechtlich auf die einzelnen Flächen bezogen möglich und in diesen Fällen auch angebracht, um einem falschen Bilanzbild entgegen zu stehen. Der amtliche landwirtschaftliche Sachverständige des Finanzamts kam nach Überprüfung zu dem Ergebnis, dass die begehrten Teilwertabschreibungen zu den angegebenen Stichtagen gerechtfertigt seien. Vor diesem Hintergrund berücksichtigte das Finanzamt die Abschreibungen in der beantragten Höhe.

Im Wirtschaftsjahr 1995/1996 wurde eine weitere Teilwertabschreibung auf den Grund und Boden in Höhe von 52.272,14 DM vorgenommen; hiervon entfielen - ausgehend von einem angenommenen Teilwert von jeweils 14.000 DM/ha - auf die Fläche 3 ein Betrag in Höhe von 21.740 DM und auf die Fläche 4 ein Betrag in Höhe von 30.532,14 DM. Die Flächen waren danach mit folgenden Buchwerten bilanziert:

Nr.

Fläche in ha

Buchwert zum 30.06.1996

1

3,6185

68.990,36 DM

2

3,2774

40.877,08 DM

3

10,8702

152.181,00 DM

4

9,0653

126.000,00 DM

In der Zeit vom 3. April 2006 bis 7. April 2006 fand beim Kläger eine Betriebsprüfung statt, die die Wirtschaftsjahre 1998/1999 bis 2001/2002sowie die Kalenderjahre 1999 bis 2002 umfasste. Im Betriebsprüfungsbericht vom 28. April 2006 stellte der Betriebsprüfer - neben weiteren, hier nicht streitigen Feststellungen - fest, dass im Hinblick auf die gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 weggefallene Möglichkeit der Beibehaltung eines niedrigeren Teilwerts bei späteren Wertsteigerungen hinsichtlich der Flächen Nr. 3 und 4 eine Wertaufholung auf einen Teilwert von 18.500 DM/ha vorzunehmen sei. Auf dieser Basis ermittelte der Prüfer für das Wirtschaftsjahr 1998/1999 eine Gewinnerhöhung von 89.415,00 DM. Da die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer 1998 bereits zum 31. Dezember 2005 abgelaufen war, verzichtete der Kläger auf die Möglichkeit der Bildung einer Rücklage nach § 52 Abs. 16 EStG, so dass letztlich nur die auf das Kalenderjahr 1999 entfallene hälftige Gewinnerhöhung steuerlich erfasst wurde.

Mit dem angegriffenen Bescheid vom 24. Mai 2006 setzte das Finanzamt die Feststellungen des Betriebsprüfers um und änderte den gemäß § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden ersten Steuerbescheid 1999 vom 3. August 2004 entsprechend; der Vorbehalt der Nachprüfung wurde - wie auch bei den die Jahre 2000 - 20...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge