Leitsatz (amtlich)

Hat der Steuerpflichtige ein zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bestimmtes Gebäude geplant, aber nicht errichtet, und muß er deshalb an den Architekten ein gesondertes Honorar für Bauüberwachung und Objektbetreuung zahlen, ohne dass der Architekt solche Leistungen tatsächlich erbracht hat, gehören diese Aufwendungen nicht zu den Herstellungskosten eines später errichteten anderen Gebäudes, sondern sind als Werbungskosten abziehbar.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1, § 21; HGB § 255 Abs. 2 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.09.1998; Aktenzeichen IX R 75/95)

 

Tenor

Das Urteil wurde im Hinblick auf die Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 Abgabenordnung überarbeitet.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob es das Finanzamt (FA) zu Recht abgelehnt hat, Zahlungen des Klägers (Kl.) an eine Architektensozietät als Werbungskosten (WK) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV) zu berücksichtigen.

Der Kl. und seine Ehefrau erzielten neben Einkünften aus VuV im wesentlichen Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

Ende Mai 1980 erwarb der Kl. gemeinsam mit seiner Ehefrau ein gut 2.000 qm großes unbebautes Grundstück in Kiel. Unter dem 4. Dezember 1980 schlossen die Grundstückseigentümer mit den Diplom-Ingenieuren Meier und Müller einen Architektenvertrag über die Bebauung des Grundstücks mit einem Einfamilienhaus nebst Einliegerwohnung ab. Dieser Vertrag sah neben Pauschal Vergütungen für die Statik in Höhe von 9.800 DM und die Planung von Heizung und Sanitär in Höhe von 3.000 DM für die einzeln genannten Leistungen der Architekten jeweils Prozentsätze des Gesamthonorars vor. Für diese Arbeiten wurde auf einer zugrundegelegten Bemessungsgrundlage von 400.000 DM ein pauschales Gesamthonorar von 49.000 DM vereinbart.

Nach § 7 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Architektenvertrag konnte der Vertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Für den Fall einer Kündigung, die nicht die Architekten zu vertreten hatten, stand ihnen der vertraglich vereinbarte Honoraranspruch abzüglich ersparter Aufwendungen zu. Als ersparte Aufwendungen sollten, sofern der Bauherr keine höheren Einsparungen nachweist, 40 % des Honorars angesetzt werden.

In der Ende 1982 abgegebenen Einkommensteuer(ESt)-Erklärung für das Jahr 1981 machten der Kl. und seine Ehefrau einen WK-Überschuß in Höhe von knapp 58.000 DM geltend, der sich neben Bankzinsen und Gebühren hauptsächlich aus dem Architektenhonorar von 52.881,51 DM ergab.

In einem der Steuererklärung beigefügten Schreiben führten die steuerlichen Berater des Kl. aus, der erklärte Verlust ergebe sich aus vergeblichen Aufwendungen für Architektenleistungen. Der Kl. habe auf Drängen der Architekten vorschnell einen Vertrag unterschrieben. Dieses Haus sei nicht errichtet worden.

Das Grundstück sei zwar im Jahr 1982 bebaut worden, die Architektenleistungen hätten jedoch mit keinem Teil Einlaß in die neuerliche Planung gefunden. Es sei ein Gebäude mit zwei Wohnungen und einer Arztpraxis errichtet worden.

Das FA berücksichtigte den erklärten Verlust aus VuV im Bescheid vom 8. August 1983.

Das 1982 errichtete Gebäude ist als Zweifamilienhaus bewertet worden. Nach den Einheitswert (EW)-Akten enthält es eine selbstgenutzte Wohnung mit ca. 160 qm Wohnfläche, eine vermietete Einliegerwohnung mit einer Größe von ca. 32 qm und eine Praxis mit einer Fläche von ca. 85 qm. Der Baubeginn wurde mit Juni, die Fertigstellung mit November 1982 angegeben. Die ursprünglichen Herstellungskosten für das Gebäude beliefen sich nach einer der ESt-Erklärung 1982 beigefügten Aufstellung auf ca. 460.000 DM.

In der ESt-Erklärung für das Streitjahr 1986 beantragte der Kl., vergebliche Aufwendungen für die zunächst geplante Bebauung des Grundstücks in Höhe von 12.189,92 DM als WK zu berücksichtigen. Er fügte eine Kopie eines Schreibens der Rechtsanwälte Hinz & Partner vom 16. Oktober 1986 bei, in dem er aufgefordert wurde, entsprechend dem Vertrag mit den Architekten Meier und Müller nebst Vereinbarung vom Mai 1981 den Betrag von 9.996 DM zzgl. Umsatzsteuer zu zahlen, sowie eine Kopie eines Überweisungsträgers, nach dem am 9. November 1986 eine Zahlung in Höhe von 12.189,82 DM an die Architekten erfolgte. Einen Hinweis auf den Eingang des Überweisungsträgers beim Kreditinstitut enthält die eingereichte Kopie nicht.

Das FA ließ für den in 1986 als vergebliche Planungskosten geltend gemachten Aufwand den WK-Abzug nicht zu, sondern behandelte die Aufwendungen als nachträgliche Herstellungskosten. Entsprechend erhöhte es die bis 1985 angefallenen Herstellungskosten von 499.236 DM um 12.190 DM auf 511.436 DM, so daß sich gemäß § 7 Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) eine Abschreibung für Abnutzung (AfA) von 25.572 DM ergab (5 v.H. der Bemessungsgrundlage).

Bei der Veranlagung kürzte das FA den auf den von ihm als nachträgliche Herstellungskosten angesehenen Aufwand entfallenden AfA-Betrag um den auf die Praxis anteilig entfallenden Betrag von 89 DM, ließ die Einkünfte der Ehefrau des Kl., die die Praxi...

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