Entscheidungsstichwort (Thema)

LuF: Zur Möglichkeit der erfolgsneutralen Ausbuchung eines im landwirtschaftlichen Betrieb als gewillkürtes Betriebsvermögen geführten (betriebsfremd) vermieteten Einfamilienhauses. Gewillkürtes Betriebsvermögen bei Land- und Forstwirtschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

Werden nach Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebes – bestehend aus Bewirtschaftungsflächen und Hofstelle, diese wiederum bestehend aus Einfamilienhaus (EFH) und Scheune – die Nutzflächen und die Scheune in die Eigenbewirtschaftung übernommen, während das EFH an einen Nichtbetriebsangehörigen vermietet wird, so ist das EFH steuerlich zwar nicht als notwendiges, jedoch als gewillkürtes Betriebsvermögen zu qualifizieren, wenn das EFH in den Bilanzen des landwirtschaftliches Betriebes unmittelbar nach Erwerb aktiviert wurde und die im Zusammenhang mit dem EFH stehenden (Miet-) Einnahmen und Ausgaben fortlaufend in die Ermittlung des Gewinns aus LuF einbezogen wurden.

Eine Umqualifizierung des EFH in Privatvermögen kann deshalb nicht erfolgsneutral im Wege der Bilanzänderung erfolgen.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1, § 13

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.09.1999; Aktenzeichen IV R 12/98)

 

Tenor

Das Urteil wurde im Hinblick auf die Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 Abgabenordnung überarbeitet.

 

Tatbestand

Die Klägerin (Klin.) begehrt mit ihrer Klage die erfolgsneutrale Ausbuchung des im Betriebsvermögen geführten Wohnhauses einer 1971 erworbenen Hofstelle.

Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die geschiedene Klin. erzielt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (LuF) aus der Bewirtschaftung des Hofes A (…anbau, …haltung, …zucht). Sie ermittelt den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich.

Durch Kaufvertrag vom 22. Dezember 1971 erwarb sie von Frau Anna März Teile eines ca. 16 ha großen Hofes. Bei dem Erwerb handelte es sich um in der Gemarkung … belegene Flurstücke in der Größe von 10,2986 ha einschließlich der Hofstelle. Diese ist mit einem Wohnhaus und einer Scheune bebaut. Die Übergabe erfolgte zum 01. Januar 1972. Die Flächen und die Scheune wurden im Rahmen des bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes in die Eigenbewirtschaftung übernommen. Das Wohnhaus wurde nach einer im unmittelbaren Anschluß an den Erwerb erfolgten Renovierung an einen Nichtbetriebsangehörigen vermietet. Bezüglich eines Zimmers im Dachgeschoß bestand zugunsten des Schwagers der Verkäuferin ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht. Der Schwager stand in keiner Beziehung zur Klin.. In der Bilanz des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes auf den 30. Juni 1972 und in den Folgejahren wurde das gesamte hinzuerworbene Anwesen einschließlich des Wohnhauses als Betriebsvermögen (BV) ausgewiesen und die aus der Vermietung des Wohnhauses erzielten Mieten als Betriebserlöse erfaßt.

Im Zeitpunkt des Erwerbes war die Klin. Eigentümerin mehrerer zum landwirtschaftlichen BV gehörender Wohnungen. Diese waren zu diesem Zeitpunkt nicht mehr an Mitarbeiter des Betriebes, sondern an Nichtbetriebsangehörige vermietet, weil ein entsprechender betrieblicher Bedarf wegen des rückläufigen Arbeitskräfteeinsatzes nicht mehr bestand.

Im Rahmen einer 1995 durchgeführten Betriebsprüfung (Bp.) beantragte die Klin., das Wohnhaus der 1971 hinzuerworbenen Hofstelle einschließlich des dazugehörenden Grund und Bodens gewinneutral im Wege einer Bilanzänderung auszubuchen. Sie machte geltend: Das Wohnhaus stelle kein notwendiges BV dar, weil es zu keinem Zeitpunkt ausschließlich unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt worden sei. Die Behandlung als gewillkürtes BV scheide ebenfalls aus. Die 1971 erfolgte Bilanzierung des hinzugekommenen Grundstücks könne nicht mehr nachvollzogen werden (s. im einzelnen Schriftsatz vom 30. Mai 1995, Bl. 20 ff der Steuerakten).

Die ertragsmäßige Auswirkung stellt sich wie folgt dar:

Wirtschaftsjahr 1989/90 – DM

Wirtschaftsjahr 1990/91 – DM

Mieteinnahme

x

x

Grundsteuer

0,01x

0,01x

Gebäudeversicherung

0,13x

0,13x

Gebäudeunterhaltung

0,65x

0,54x

AfA

0,18x

0,18x

Unterschuß

0,01x

Überschuß

0,09x

Bei der Behandlung als Privatvermögen (PV) ergibt sich für das Streitjahr folgender Unterschuß:

Miete

x DM

Grundsteuer

0,01x DM

Gebäudeversicherung

013x DM

Gebäudeunterhaltung

1,07x DM

AfA

0,18x DM

Unterschuß

0,42x DM.

Der Betriebsprüfer (BP) lehnte das Begehren ab und stellte für die Wirtschaftsjahre 1989/90 und 1990/91 folgende Gewinne aus LuF fest: Wirtschaftsjahr 1989/90 20,75x DM, Wirtschaftsjahr 1990/91 13,63x DM. Bezüglich der steuerlichen Zuordnung des Wohnhauses in … führte der BP aus, daß das Wohnhaus im Wirtschaftsjahr 1971/72 zulässig als gewillkürtes BV aktiviert worden, diese Handhabung in den vergangenen Jahren beiderseitig nicht beanstandet worden sei, daß im Rahmen des Erwerbs des landwirtschaftlichen Betriebes das Wohnhaus in einem objektiven Zusammenhang zum erworbenen Betrieb gestanden habe und bestimmt und geeignet gewesen sei, diesen zu fördern und daß außerdem die Möglichkeit einer betrieblichen Nutzung, z. B. durch Ar...

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