Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilwertabschreibung auf Einlage einer bereits wertgeminderten GmbH-Beteiligung

 

Leitsatz (amtlich)

Im Fall der Einlage einer bereits wertgeminderten GmbH-Beteiligung in das Betriebsvermögen ist eine auf die Wertminderung gestützte Teilwertabschreibung unzulässig.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger (Kl.) in den Streitjahren zu Recht Teilwertabschreibungen auf GmbH-Anteile vorgenommen hat.

Der Kl. ist Gesellschafter der Autohaus GmbH und hält 49.500 DM der Stammeinlage in Höhe von insgesamt 50.000 DM. Unternehmensgegenstand der GmbH ist der Handel und die Reparatur von Fahrzeugen. Die GmbH unterhält eine X-Vertretung. Der Kl. vermietete das Betriebsgrundstück ... an die GmbH und erzielte hieraus im Rahmen einer Betriebsaufspaltung gewerbliche Einkünfte. Die Anteile an dem Betriebsunternehmen, der Autohaus GmbH, hält er als Betriebsvermögen in seinem Vermietungsunternehmen (Besitzunternehmen).

Mit Vertrag vom 12. Dezember 1994 gründete er mit zwei weiteren Gesellschaftern die AUTO GmbH. Der Kl. war mit einem Anteil von 20.000 DM an dem Stammkapital (insgesamt 60.000 DM) an der AUTO GmbH beteiligt. Am 27. Dezember 1994 vereinbarten die Gesellschafter die Übernahme des Geschäftsbetriebs der Motor GmbH, die eine X-Vertretung unterhielt. An dieser Geschäftsübernahme beteiligte sich die X Deutschland GmbH mit der Gewährung eines Zuschusses. Das Unternehmen ging am 01. Januar 1995 auf die AUTO GmbH über, die zu diesem Zeitpunkt ihren Geschäftsbetrieb aufnahm und den Geschäftsbetrieb der Motor GmbH fortführte. Durch Gesellschafterbeschluss vom 24. Mai 1995 wurde das Stammkapital der AUTO GmbH auf 475.000 DM erhöht. Von der Erhöhung (insgesamt 415.000 DM) entfiel auf den Kl. ein Anteil in Höhe von 151.000 DM. Im Jahre 1996 übernahm der Kl. von einem Gesellschafter Anteile zum Nominalwert in Höhe von 57.000 DM. Die Aufwendungen für die Anteile bzw. Anteilserhöhungen zahlte der Kl. aus seinem Privatvermögen.

Der Kl. stellte der AUTO GmbH mehrere Darlehen zur Verfügung. Die Darlehensstände beliefen sich zum 31. Dezember 1995 auf 375.728,10 DM, zum 31. Dezember 1996 auf 378.626,31 DM und zum 31. Dezember 1997 auf 378.926,31 DM.

Die AUTO GmbH erwirtschaftete folgende Verluste:

Jahr

Bilanzerstellung

Gewinn/Verlust nicht gedeckter Fehlbetrag

1995

05.05.1997

- 454.389,51 DM

---

1996

15.12.1997

- 308.638,66 DM

288.028,17 DM

1997

14.01.1999

- 329.450,11 DM

617.478,28 DM

1998

03.02.2000

+ 27.117,82 DM

590.360,46 DM

1999

18.01.2001

- 177.199,12 DM

767.559,58 DM

2000

06.08.2001

+ 83.353,11 DM

684.206,47 DM

Die Bilanzen für das Vermietungsunternehmen des Kl. (Besitzunternehmen) wurden aufgrund einer so genannten Jahresbuchhaltung am 30. Juni 1997 für 1995, am 01. September 1997 für 1996 und am 13. August 1998 für 1997 erstellt. Sie wiesen folgende Anteile an der AUTO GmbH und Absetzung für Abnutzung (AfA) aus:

Jahr

Zugang

Absetzung für Abnutzung

Bestand 31.12.

1995

171.000,00 DM

162.450,00 DM

8.550,00 DM

1996

---

8.549,00 DM

1,00 DM

1997

57.000,00 DM

57.000,00 DM

1,00 DM

Die Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber der AUTO GmbH betrugen laut der Bilanzen:

Jahr

Forderungen

Verbindlichkeiten

1995

375.428,10 DM

171.000,00 DM

1996

378.626,31 DM

70.000,00 DM

1997

378.926,31 DM

0,00 DM

Das beklagte Finanzamt (FA) stellte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Vermietungsunternehmen (Besitzunternehmen) erklärungsgemäß für 1995 mit Bescheid vom 14. Juli 1997 auf ./. 119.071 DM, für 1996 mit Bescheid vom 09. Oktober 1997 auf 32.616 DM und für 1997 mit Bescheid vom 07. September 1998 auf ./. 5.612 DM fest. Die Bescheide ergingen jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO).

Im Rahmen einer Betriebsprüfung (Bp.) bei dem Besitzunternehmen für die Jahre 1994 bis 1997 erkannte das FA die Einlage der Beteiligung an der AUTO GmbH und die damit in Zusammenhang stehenden Forderungen nur zum Teilwert in Höhe von 1 DM an und berücksichtigte die von dem Kl. vorgenommenen Teilwertabschreibungen auf die GmbH-Anteile in Höhe von insgesamt 227.999 DM nicht. Mit Bescheiden jeweils vom 04. Juli 2000 änderte es die ursprünglichen Feststellungsbescheide und stellte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Besitzunternehmen auf 43.380 DM für 1995, auf 41.165 DM für 1996 und auf 51.389 DM für 1997 fest.

Hiergegen legte der Kl. Einspruch ein, den das FA mit Einspruchsentscheidung vom 14. August 2002 als unbegründet zurückwies. Auf die Einspruchsentscheidung wird Bezug genommen.

Am 10. September 2002 hat der Kl. die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Mit Aufnahme der Geschäftstätigkeit am 01. Januar 1995 habe er seinen nominellen Anteil an der AUTO GmbH in Höhe von 20.000 DM in sein Einzelunternehmen eingelegt. Anlass für diese Einlage sei der Abschluss des Kauf- und Betriebsüberlassungsvertrages mit der Motor GmbH gewesen. Zum Zeitpunkt der Einlage in das Betriebsvermögen sei für ihn nicht erkennbar gewes...

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