(1) Bei der Anmeldung eines Seeschiffs sind anzugeben:
1. |
der Name des Schiffs; |
2. |
die Gattung und der Hauptbaustoff; |
3. |
der Heimathafen; |
4. |
der Bauort, die Schiffswerft, auf der das Schiff erbaut worden ist, und das Jahr des Stapellaufs, es sei denn, daß dies nur mit besonderen Schwierigkeiten zu ermitteln ist; |
5. |
die nach Maßgabe der Resolution A.600 (15) vom 19. November 1987 der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) vergebene Schiffsidentifikationsnummer (IMO-Nummer), sofern sie sich aus dem Meßbrief oder einer entsprechenden Urkunde (§ 13) ergibt, die Ergebnisse der amtlichen Vermessung sowie die Maschinenleistung; |
7. |
der Rechtsgrund für den Erwerb des Eigentums; |
8. |
die das Recht zur Führung der Bundesflagge begründenden Tatsachen; |
9. |
bei einer Reederei der Korrespondentreeder; |
10. |
im Fall des § 4 Abs. 3 der Vertreter. |
(2) Ist das Schiff im Inland noch nicht amtlich vermessen, so genügt zu Absatz 1 Nr. 5 die Angabe der Ergebnisse einer im Ausland vorgenommenen Vermessung.
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