§§ 1 - 8 Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1
(1) Die Schiffsregister werden von den Amtsgerichten geführt.
(2) 1Abweichend von der in Absatz 1 getroffenen Regelung bestimmen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung die Amtsgerichte, bei denen Schiffsregister zu führen sind, und die Registerbezirke, sofern dies für eine sachdienliche und rationelle Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(3) Die Länder können vereinbaren, daß Schiffsregistersachen eines Landes Gerichten eines anderen Landes zugewiesen werden.
§ 2
(1) 1Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in dem der Antrag oder das Ersuchen bei dem Registergericht eingeht, sind der mit der Führung des Registers für das betroffene Schiff Beauftragte und der vom Leiter des Amtsgerichts für das Schiffsregister oder einzelne Abteilungen bestellte Beamte der Geschäftsstelle zuständig. 2Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Schiffe in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Registergerichts, ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.
(2) 1Eintragungen in das Schiffsregister sind von dem mit der Führung des Registers Beauftragten und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben. 2Jedoch kann statt des Urkundsbeamten ein vom Leiter des Amtsgerichts ermächtigter Justizangestellter unterschreiben. 3Die Schiffsurkunden sowie die Vermerke auf den Schiffsurkunden (§ 61) sind von dem mit der Führung des Registers Beauftragten zu unterschreiben.
(3) 1Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig ist für
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die Bekanntmachung der Eintragungen, |
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die Gestattung der Einsicht i... |