Obwohl ein Ehepaar einzelne gesetzliche Scheidungsfolgen durchaus ausschließen darf, kann der Vertrag insgesamt durch einseitige Benachteiligung des einen Ehepartners sittenwidrig (§ 138 BGB) sein. Der Bundesgerichtshof hat Leitlinien aufgestellt, was in Eheverträgen möglich ist und was generell und im Einzelfall nicht erlaubt ist.[1]

Im Extremfall ist eine Korrektur zu einzelnen Regelungen durch das Familiengericht im Rahmen der Ausübungskontrolle möglich.[2]

 
Achtung

Schadenersatz droht bei Täuschung im Rahmen der Scheidungsvereinbarung

Unterlässt es ein Ehegatte, den anderen über nur ihm bekannte Umstände aufzuklären, die für diesen offenkundig essentiell für den Abschluss der Scheidungsvereinbarung sind, führt dies zu einem Schadensersatzanspruch wegen arglistiger Täuschung nach § 826 BGB.[3]

Das Ansinnen eines Ehegatten, eine Ehe nur unter der Bedingung eines Ehevertrags eingehen zu wollen, begründet für sich genommen auch bei Vorliegen eines Einkommens- und Vermögensgefälles für den anderen Ehegatten in Regel noch keine (Zwangs-)Lage, aus der ohne Weiteres auf eine gestörte Vertragsparität geschlossen werden kann.[4]

Weist eine Scheidungsfolgenvereinbarung eine planwidrige Regelungslücke auf, die nicht über das dispositive Recht geschlossen werden kann, so ist eine ergänzende Vertragsauslegung durch das Familiengericht zulässig. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Vereinbarung eine umfassende Erledigungsklausel enthält, wenn die Beteiligten einen Punkt offenbar übersehen haben und daher geregelt hätten.[5]

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