rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG bei unterjähriger Veräußerung des einzigsten Grundstücks und anschließender Kapitalverwaltung. Abwicklungstätigkeiten wie Nebenkostenabrechnung keine Verwaltung eigenen Grundbesitzes i. S. d. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Voraussetzung für eine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG besteht nicht, wenn im Erhebungszeitraum das einzige und letzte Grundstück aus dem Betriebsvermögen ausscheidet und anschließend durch Darlehensvergabe lediglich eine Kapitalvermögensnutzung erfolgt.

2. Das nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG umfasst keine der zeitlichen Disposition des Steuerpflichtigen unterliegenden, nach dem Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten anfallenden Abwicklungstätigkeiten (z. B. Nebenkostenabrechnungen).

 

Normenkette

GewStG § 9 Nr. 1 Sätze 2, 1; GG Art. 3 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.02.2014; Aktenzeichen I R 47/13)

BFH (Urteil vom 26.02.2014; Aktenzeichen I R 47/13)

 

Tenor

1. Der Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 2008 vom … in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … ist dahingehend abzuändern, dass bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 Prozent des Einheitswertes zum Feststellungszeitpunkt 1. Januar 2008 des zum Betriebsvermögen der Klägerin gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes zu kürzen ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin im Jahr 2008 die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Anspruch nehmen kann.

Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom … gegründet und am … mit dem Unternehmensgegenstand „Verwaltung eigenen Vermögens” in das Handelsregister eingetragen.

Mit Kaufvertrag vom 8. September 2006 erwarb die Klägerin von ihren Geschäftsführern das Grundstück X-Straße und Y-Weg, welches mit zwei – damals teilsanierten – Plattenbauten mit 90 Wohnungen bebaut ist, zu einem Kaufpreis von EUR 440.000. Besitz, Nutzen und Lasten gingen nach dem Kaufvertrag am 8. September 2006 auf die Klägerin über. Die Geschäftsführer der Klägerin hatten das Grundstück am 30. Juni 2005 für EUR 323.000 gekauft und EUR 152.000 für die Teilsanierung investiert. Ein Bausachverständiger des Beklagten ermittelte den Grundstücksertragswert zum 8. September 2006 mit EUR 1.987.841.

Im Anschluss an den Erwerb nahm die Klägerin weitere Modernisierungsmaßnahmen im Umfang von ca. EUR 258.000 vor und führte die Vermietung der Wohnungen fort. Mit Kaufvertrag vom 26. Juni 2008 veräußerte die Klägerin dieses bis dahin einzige in ihrem Eigentum stehende Grundstück zu einem Kaufpreis von EUR 2.330.000 an die A-GmbH mit Sitz in Z. Die Vertragsparteien erklärten zugleich, sich einig zu sein, dass das Eigentum an dem Grundstück auf die Käuferin übergeht (Auflassung). Das Grundstück wurde der Käuferin nach Zahlung des Kaufpreises am 12. August 2008 mit Wirkung zum 16. August 2008 übergeben. Zu diesem Termin gingen nach dem Kaufvertrag zugleich Nutzen und Lasten, die Gefahr zufälligen Untergangs und Verschlechterung sowie die Ansprüche auf Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten aus den übernommenen Mietverhältnissen auf die Käuferin über. Der Kaufvertrag sah ferner vor, dass die Klägerin die Betriebs- und Nebenkosten für den Abrechnungszeitraum 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008 auf eigene Kosten mit den Mietern abrechnet. Etwaige sich daraus zugunsten der Mieter ergebende Guthaben sollte die Klägerin an die Mieter erstatten, etwaige Nachforderungen sollten im Gegenzug der Klägerin zustehen.

Bis Mitte 2009 unternahm die Klägerin – teilweise mittels der von ihr beauftragten B Hausverwaltung – Tätigkeiten, die – insbesondere – der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag und dessen Abwicklung dienten. Dazu zählten Mitteilungen über den Verkauf gegenüber Versorgern, wobei die Mitteilungen ausweislich der vorgelegten Unterlagen weitgehend bis zum 15. August 2008 erfolgten, die Entgegennahme von Abrechnungen der Versorger für den Abrechnungszeitraum bis 15. August 2008, Zuarbeiten zu laufenden Mietzahlungen gegenüber der Käuferin, die Abarbeitung von Nachfragen der Käuferin zu einzelnen Mietverhältnissen, die Klärung von Abwicklungsdifferenzen aus dem Kaufvertrag, die Klärung von Mietabweichungen und der entsprechenden Kaufpreisanpassung, die Bearbeitung der fortlaufenden Gebührenbescheide der Stadt, z.B. für die Straßenreinigung, bis zum Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung, die Bearbeitung der Betriebs- und Nebenkostenabrechnungen für den Zeitraum bis 30. Juni 2008 im Hinblick auf die kaufvertragliche Verpflichtung und die Abwicklung von Nebenkostenabrechnungsproblemen mit Mietern.

Die Auflassung des Grundstücks wurde am 28. September 2009 im Grundbuch eingetrage...

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