Entscheidungsstichwort (Thema)

Zolltarifliche Einreihung eines aus hintereinandergeschalteten Leuchtdioden bestehenden Beleuchtungsmoduls

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Leuchtdiodenmodule aus 32 bzw. 48 weiß leuchtenden, in Reihe geschalteten Leuchtdioden, montiert auf einer streifenförmigen gedruckten Schaltung (PCB FR4 = Printed circuit board), bestehend aus Epoxidharz und Glasfasergewebe, sind nicht als Leuchtdioden der Warennummer 8541 4010 0000 (Drittlandzollsatz frei) zuzuordnen, sondern als Beleuchtungskörper in die Warengruppe 9405 4039 90 0 (Zollsatz 4,7 %) einzureihen.

2. Der Begriff des Beleuchtungskörpers i. S. d. KN-Position 9405 ist weit über den Begriff der „Lampe” oder „Leuchte” hinausgehend zu verstehen und erfasst in diesem weiten Sinne jegliches Gerät für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht.

3. Leuchtdioden werden in Kapitel 85 KN nur in Gestalt einzelner, sog. „diskreter” Bauelemente erfasst, nicht hingegen als aus mehreren in Reihe geschalteten Leuchtdioden bestehendes Modul.

 

Normenkette

EWGV 2913/92 Art. 20; EWGV 2658/87 Pos. 8541; EWGV 2658/87 Pos. 9405

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Im Streit steht, ob die Klägerin ein aus hintereinandergeschalteten Leuchtdioden bestehendes Beleuchtungsmodul (im Produktdatenblatt bezeichnet als „Rectangle Light Engine”) zollfrei in das Gemeinschaftsgebiet einführen konnte.

Die Klägerin hat am 20.06.2012 beim Zollamt des beklagten Hauptzollamts eine aus China stammende Sendung mit Leuchtdioden der Zolltarifnummer 8541 4010 0000 und LED Beleuchtung der Zolltarifnummer 9405 4099 900 zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet.

Die verfahrensgegenständliche Lieferung umfasste ausweislich der Rechnung und der Packliste der in China ansässigen Fa. G. Ltd. vom 14.06.2012 (Behördenakte Bl. 12, 13) insgesamt 900 Einheiten der Serie, die im vorgelegten Produktdatenblatt als „Light Engine” bzw. als „Rectangle Light Engine” bezeichnet werden, bestehend aus 24, 32 bzw. 48 Leuchtdioden (LED = Light Emitting Diods). Wegen der Einzelheiten wird auf das Datenblatt Bezug genommen (Behördenakte Bl. 23-30). Ausweislich einer vom Beklagten eingeholten zolltariflichen Fachstellungnahme des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung Abteilung Wissenschaft und Technik vom 26.03.2013 (Behördenakte Bl. 49) handelt es sich bei den eingeführten Waren um Leuchtdiodenmodule aus 32 bzw. 48 weiß leuchtenden, in Reihe geschalteten Leuchtdioden, montiert auf einer streifenförmigen gedruckten Schaltung (PCB FR4 = Printed circuit board), bestehend aus Epoxidharz und Glasfasergewebe. Mehrere der Leuchtdiodenmodule können über die vorhandenen Anschlusskontakte miteinander verbunden werden. Sie dienen zu unterschiedlichen Beleuchtungszwecken. Nach unwidersprochenem Vortrag der Klägerin ist eine Montage in gebogenem Zustand möglich. Zur Produktbeschreibung wird ergänzend verwiesen auf den Schriftsatz des Klägervertreters vom 08.08.2013 und die als Anlage beigefügten Fotos (Bl. 36 ff., 46, 47). Die vom Senat in der Verhandlung in Augenschein genommenen Module verfügen über ein angelötetes Anschlusskabel (Modul mit 48 LED) bzw. auf beiden Seiten über Kontakte zum Anbringen von Kabeln (Module mit 32 LED).

Im Anschluss an eine vorgenommene Warenbeschau ordnete das Zollamt die eingeführten Waren nicht der Warennummer 8541 4010 0000 (Drittlandzollsatz frei) zu, sondern zunächst der Warennummer 9405 4099 90 0 (Zollsatz 2,7 %), und setzte mit Bescheid vom 20.06.2012 Einfuhrabgaben i.H. von ursprünglich insgesamt 1.590,07 EUR fest (Zoll 190,23 EUR, EUSt 1.399,84 EUR). Auf den Einfuhrabgabenbescheid vom 20.06.2012 wird Bezug genommen (Behördenakte Bl. 8).

Während des Einspruchsverfahrens erließ der Beklagte entsprechend einem Änderungsantrag der Klägerin vom 01.03.2013 (Behördenakte Bl. 37) einen geänderten Einfuhrabgabenbescheid vom 25.03.2013 (Behördenakte Bl. 44), in dem die Waren teilweise der Warennummer 8541 4010 00 0 (Zollsatz frei) und teilweise der Warennummer 9405 4099 90 0 (Zollsatz 2,7 %) zugeordnet und Einfuhrabgaben i.H. von insgesamt 1.556,93 EUR festgesetzt wurden (Zoll 157,09 EUR, EUSt 1.399,84 EUR).

Aufgrund des eingeholten Einreihungsgutachtens des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung Abteilung Wissenschaft und Technik vom 26.03.2013 (Behördenakte Bl. 49 ff.) gelangte der Beklagte zu der Auffassung, dass die eingeführten Waren weder in die Warengruppe 8541 4010 00 0 (Zollsatz: frei) noch in die bislang der Festsetzung zugrunde gelegte Warengruppe 9405 4099 90 0 (Zollsatz 2,7 %) einzureihen seien, sondern in die Warengruppe 9405 4039 90 0 (Zollsatz 4,7 %), wies dementsprechend den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 16.04.2013 zurück (Behördenakte Bl. 48), und setzte mit Einfuhrabgabenbescheid vom 07.05.2013 (Behördenakte Bl. 68) und unter Zugrundelegung eines Zollsatzes von 4,7 % Einfuhrabgaben i.H. von insgesamt 1.757,76 EUR fest (Zoll 331,15 EUR, EUSt 1.426,61...

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