Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilwertabschreibung bei Eigentumswohnungen aufgrund voraussichtlich dauernder Wertminderung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung als Voraussetzung des § 6 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG für eine Teilwertabschreibung bei Eigentumswohnungen liegt nicht vor, wenn die planmäßigen Restbuchwerte die Gebäudeteilwerte innerhalb der halben Restnutzungsdauer unterschreiten.

2. Der Tatbestand, dass die Eigentumswohnungen nach dem Bilanzstichtag und noch vor Bilanzaufstellung unter Inkaufnahme von Verlusten veräußert worden sind, sagt nichts über eine voraussichtlich dauernde Wertminderung im ganzen Zeitraum der Restnutzung aus.

3. Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung des Grund und Bodens kann nicht mit dem schlichten Verweis auf die Marktsituation für so genannte Ost-Immobilien belegt werden.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.09.2010; Aktenzeichen IV R 38/08)

BFH (Urteil vom 09.09.2010; Aktenzeichen IV R 38/08)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Klägerin werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob im Jahre 2003 in Bezug auf Wohnungseigentum der Klägerin eine voraussichtlich dauernde Wertminderung eingetreten ist und damit in der Bilanz zum 31.12.2003 ein niedrigerer Teilwert als die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten anzusetzen war.

Die Klägerin hatte im Streitjahr zwei Gesellschafter, nämlich die C. B. GmbH als Komplementärin und Herrn J. C. als Kommanditisten. Sie erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In ihrem Anlagevermögen befanden sich neben anderen Grundstücksrechten im Jahre 1997 errichtete Eigentumswohnungen in der T.-Str. und in der M.-Str. in D.. Laut Jahresabschluss zum 31.12.2003, erstellt am 11.7.2005, wurden Abschreibungen in Höhe von 4.765 Euro (lineare Abschreibung) zuzüglich 658,03 Euro (Teilwertabschreibung) für die Wohnungen in der T.-Str. sowie 12.744 Euro (lineare Abschreibung) zuzüglich 182.435,46 Euro (Teilwertabschreibung) für die Wohnungen in der M.-Str. vorgenommen. Hinzu kamen Teilwertabschreibungen für den Grund und Boden in Höhe von 177,67 Euro (T.-Str.) und 64.098,95 Euro (M.-Str.). Nach dem Vortrag der Klägerin lag den Teilwertabschreibungen folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahre 2003 sei in Erwägung gezogen worden, die Eigentumswohnungen zu verkaufen. Deshalb seien für jede Wohnung im Jahre 2004 Wertgutachten erstellt worden, die einen Wertverlust gegenüber den Anschaffungs- und Herstellungskosten angezeigt hätten. Die Wohnungen seien durch Makler angeboten worden, ohne dass zu den angesetzten Preisen dritte Käufer gefunden worden seien. Schließlich wurden die Wohnungen am 8.12.2004 an die Ehefrau des Kommanditisten zum Kaufpreis von 735.000 Euro veräußert. Die eingetretenen Verluste hätten zu einer Teilwertabschreibung zum 31.12.2003 berechtigt.

Im Zuge einer betriebsnahen Veranlagung erkannte der Beklagte die Teilwertabschreibungen nicht an und erließ am 10.11.2006 ändernde Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und den Gewerbesteuermessbetrag 2003, wobei der letztgenannte Bescheid einen Gewerbesteuermessbetrag von 0 ausweist. Die Einsprüche v. 8.12.2006 wurden am 26.3.2007 zurückgewiesen, der Einspruch gegen den Gewerbesteuermessbetragsbescheid als unzulässig, die anderen Einsprüche als unbegründet.

Mit der Klage v. 23.4.2007 verlangt die Klägerin die Berücksichtigung der Teilwertabschreibungen, wie sie in den Jahresabschluss v. 11.7.2005 eingegangen sind. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses hätten Erkenntnisse über Wertminderungen der Eigentumswohnungen vorgelegen, die nach § 252 Abs.1 Nr. 4 HGB für den Jahresabschluss zum 31.12.2003 hätten beachtet werden müssen. Durch den Verkauf der Eigentumswohnungen im Jahre 2004 sei noch vor Erstellung des Jahresabschlusses 2003 die Wertminderung der Eigentumswohnungen realisiert worden. Die Klägerin hätte deshalb die nach linearer Abschreibung höheren Anschaffungs- und Herstellungskosten auf den 31.12.2003 nicht fortschreiben dürfen, da am 11.7.2005 der Verlust schon eingetreten war.

Die Klägerin nennt als Verfahrensgegenstand die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag 2003, die einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2003 und die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2003 und beantragt,

die Steuerbescheide vom 26.11.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung v. 26.3.2007 dahingehend zu ändern, dass die Änderungsbescheide aufgehoben und die Ursprungsbescheide wieder in Kraft gesetzt werden.

Hilfsweise beantragt die Klägerin Zulassung der Revision.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hält die Klage gegen den Gewerbesteuermessbetragsbescheid 2003 für unzulässig. Zu den Feststellungsbescheiden verweist er im Wesentlichen auf die Gründe seiner Einspruchse...

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