rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Studium des Elektroingenieurwesens in der Fachrichtung Informationstechnik genügt nicht den Vorbildungsvoraussetzungen für eine Zulassung zur Steuerberaterprüfung

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Studium des Elektroingenieurwesens in der Fachrichtung Informationstechnik ist kein solches mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung i.S.d. § 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG. Es ist nicht auf die Vermittlung wirtschaftswissenschaftlicher, sondern vorrangig technikbezogener Lehrinhalte ausgerichtet, und genügt daher nicht den Vorbildungsvoraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung.

 

Normenkette

StBerG § 36 Abs. 1 Nr. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger die Vorbildungsvoraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) erfüllt.

Der Kläger hat von September 1975 bis August 1979 an der Fakultät für Elektrotechnik der Technischen Universität … in der Fachrichtung Informationstechnik studiert und am 19. September 1979 den akademischen Grad des Diplomingenieurs erworben. Das Thema der Diplomarbeit war die „Untersuchung zum Einfluß verschiedener Kunstköpfe auf raumakustische Kunstkopfmaße”. Die Hauptprüfung wurde in den Fächern Marxismus-Leninismus und Technische Akustik abgelegt. Als Abschlußprüfungen und Belege werden im Zeugnis Analysis, dgl/Funktionentheorie, Lineare Algebra, Physik, Elektrotechnik, Feldtheorie, Elektrophysik, Elektronische Bauelemente, Systemanalyse/Kybernetik, Rechentechnik, Werkstoffe der Elektrotechnik, Grundlagen der Konstruktion, Grundlagen der Technologie, Russisch, Englisch, Sozialistische Betriebswirtschaftslehre, Arbeitswissenschaften, Statistik, Lineare Netzwerke, Regelungstechnik, Angewandte Automatentheorie, Theoretische Nachrichtentechnik, Anwendung von EDV-Anlagen, Gerätekonstruktion, Analoge Schaltungen, Digitale Schaltungen, Schaltungstechnisches Praktikum, Halbleiter-Bauelemente/Mikroelektronik, Audiovisuelle Kommunikation, Periphere Datenverarbeitungssysteme, Praktikum Kommunikation, Objekterkennung, Signalb. der Kommunikationstechnik, Meßtechnik, Meßtechnik II, Praktikum Elektronische Meßtechnik, Technische Akustik I, Elektromechanische Netzwerke, Elektromechanische Geräte, Praktikum Schwingungstechnik/Akustik, Technische Akustik II sowie das Ingenieurpraktikum ausgewiesen (Stundentafel hierzu Bl. 44).

Das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bescheinigte am 23. Oktober 1995 die Gleichwertigkeit dieses Abschlusses gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II, 889). Seit 1. Juli 1990 ist der Kläger bei einem Steuerberater bzw. in einer Steuerberatungsgesellschaft angestellt. Am 1. Februar 1994 hat er die Prüfung als Fachgehilfe in steuer- und wirtschaftsberatenden Berufen bestanden.

Der Kläger beantragte am 17. Juli 1997 bei der Oberfinanzdirektion … eine verbindliche Auskunft darüber, ob die Vorbildungsvoraussetzungen gemäß § 36 StBerG erfüllt sind und ob – ggf. in welchem Umfang – die nachgewiesenen berufspraktischen Zeiten als Tätigkeit i.S. dieser Vorschrift anerkannt werden. Der beim Beklagten gebildete Zulassungsausschuß erkannte in seiner verbindlichen Auskunft vom 15. August 1997 den Studienabschluß als Diplomingenieur nicht als Studienabschluß i.S. des § 36 Abs. 1 StBerG an, da es sich weder um ein wirtschaftswissenschaftliches Studium noch um ein solches mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung handele. Über den Abschluß zum Fachgehilfen in steuer- und wirtschaftsberatenden Berufen habe mangels formgerechten Nachweises nicht entschieden werden können.

Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Nichtanerkennung des Studienabschlusses an der Technischen Universität … als Ausbildung i.S. des § 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG. Der Kläger ist der Auffassung, daß die Vorschrift vom Beklagten entgegen dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. August 1990 VII R 25/89, BFHE 162, 159, BStBl II 1991, 154 zu eng ausgelegt werde. Es liege auf der Grundlage eines fest umrissenen Studienplans ein nennenswerter Umfang an wirtschaftswissenschaftlichen Unterrichtsveranstaltungen vor, deren Lehrinhalte nach einer schriftlichen Prüfung im Zeugnis ausgewiesen wurden. Ein rein technischer Einsatz sei gerade für Absolventen der Technischen Universität … nicht von vornherein geplant gewesen. Wegen der auch international anerkannten hohen Qualität der Ausbildung an dieser Einrichtung seien bevorzugt Absolventen dieser Universität als Führungskader in der Wirtschaft eingesetzt worden. Gerade der hohe Anteil an mathematischen Fächern erfordere und fördere logisches Denk- und Abstraktionsvermögen und habe die Absolventen nach Besuch der betriebswirtschaftlichen Lehrveranstaltungen in die Lage versetzt, o.g. Funktionen auszuüben. Der Beklagte verkenne, daß das Studium lediglich die fachliche Grundlage für die spätere Aneignung der theoretischen und prakt...

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