Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen ohne ausreichenden Belegnachweis und bei Bestreiten der Lieferungen durch die Empfänger. Sammelbestätigungen als Gelangensbestätigungen. Vertrauenschutz

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Abhollieferungen (im Streitfall: von Döner-Imbiss-Zutaten, -Zubehör und -Getränke in den Jahren 2012 bis 2014) sind nicht als innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei, soweit kein Belegnachweis gemäß § 6a Abs. 3 UStG i. V .m. § 17a UStDV a. F. (in der bis zum 24.3.2013 geltenden Fassung) bzw. § 17a UStDV in der ab dem 25.3.2013 geltenden Fassung geführt worden ist und soweit insbesondere keine ordnungsgemäßen Gelangensbestätigungen vorgelegt worden sind und soweit die Ausführung der Lieferungen zudem von den Empfängern bestritten wird.

2. Nachgereichte Sammelbestätigungen erfüllen nicht die Anforderungen an Gelangensbestätigungen im Sinne von § 17a Abs. 2 UStDV a. F. bzw. § 17a Abs. 2 UStDV, wenn hierbei Umsätze aus mehr als nur einem Quartal zusammengefasst werden (§ 17 a Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 UStDV), den Sammelbestätigungen auch in Zusammenschau mit den einzelnen Rechnungen ein Ausstellungsdatum (§ 17a Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 Buchst. d UStDV a. F. bzw. § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d UStDV) fehlt und ferner nicht der Tag bzw. der Monat des Endes der von der Unternemerin angenommenen Beförderung durch den Abnehmer in das übrige Gemeinschaftsgebiet angegeben wird (§ 17a Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c Fall 2 UStDV a. F. bzw. § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c Fall 2 UStDV).

3. Die Klägerin kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG berufen, wenn sie sich bei der Abholung der streitbefangenen Waren seitens der Abnehmer lediglich den Empfang der Waren bestätigen lassen hat.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Sätze 1-2, Abs. 4 S. 1; UStDV 2012/2013 § 17a Abs. 2 S. 1; UStDV 2012/2013 § 17a Abs. 2 S. 2; UStDV 2012/2013 § 17a Abs. 2 S. 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 12.10.2018; Aktenzeichen XI B 65/18)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Lieferung von Döner-Imbiss-Zutaten, -Zubehör und -Getränken an B. Y., T., in den Streitjahren 2012 bis 2014 und an die D. s.r.o., T., in den Streitjahren 2013 und 2014 nach § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a Abs. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz –UStG– steuerfrei war.

Im Rahmen einer Außenprüfung bei der Klägerin wurde festgestellt, dass für verschiedene als steuerfrei behandelte innergemeinschaftliche Lieferungen in den Streitjahren der Belegnachweis gemäß § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. § 17a Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der bis zum 24.03.2013 geltenden Fassung –UStDV a.F.– bzw. in der ab dem 25.03.2013 geltenden Fassung –UStDV– nicht geführt war, insbesondere keine Gelangensbestätigungen vorlagen. Hinsichtlich der o.g. Kunden der Klägerin ergaben sog. SCAC-Anfragen gemäß den Art. 7, 15, 16 und 25-27 Verordnung 904/2010/EU, dass B. Y. in den Streitjahren nur innergemeinschaftliche Lieferungen der Klägerin in einer Gesamthöhe von 195.235,35 EUR erklärt und die darauf entfallene Mehrwertsteuer abgeführt hat, statt der von der Klägerin an diesen Kunden als steuerfrei behandelten Lieferungen in einer Gesamthöhe von 294.924 EUR, sowie dass die D. s.r.o. keine innergemeinschaftlichen Lieferungen der Klägerin angemeldet und versteuert hat und angab, keine Geschäfte mit der Klägerin getätigt zu haben, keine Waren erworben, bestellt, transportiert, übernommen und bezahlt zu haben und ihren Betrieb ab dem 31.03.2014 eingestellt gehabt zu haben, obwohl die Klägerin auch nach diesen Zeitpunkt noch in erheblichem Umfang Lieferungen an sie verbucht hatte. Daraufhin legte die Klägerin zwei Listen über Verkäufe an die D. s.r.o. jeweils für den Zeitraum 01.07.2013 bis 31.12.2014 gegen Entgelte in Höhe von insgesamt 254.918,42 EUR und 810,32 EUR vor. Auf diesen Listen waren jeweils ein Stempel mit der Überschrift „Gelangenheitsbescheinigung” und dem Text „Gelangenheitsort identisch Rechnungsanschrift” aufgebracht. Bei einem von der Rechnungsanschrift abweichendem Gelangenheitsort sah dieser Stempel Leerfelder zur Adresseintragung vor. In diese war der Firmenstempel der D. s.r.o. gestempelt worden, der allerdings keine Adressangabe enthielt. Die im Stempel „Gelangenheitsbescheinigung” weiter vorgesehene Zeile zur Eintragung des Gelangenheitsdatums war nicht ausgefüllt. In die Zeile „Empfänger Klarname” war der Name des Geschäftsführers der D. s.r.o., M. M., lesbar handschriftlich eingefügt worden und in der Zeile „Empfänger Unterschrift” war ein unleserliches Namenszeichen angebracht worden. Ferner legte die Klägerin zwei Listen über Verkäufe an B. Y. zum einen für den Zeitaum 01.01.2012 bis 30.06.2013 und zum anderen für den Zeitraum 01.07.2013 bis 31.12.2014 gegen Gesamtentgelte von 149.385,16 EUR und 100.539,54 EUR vor, die ebenfalls den beschriebenen Stempel „Gelangenheitsbescheinigung” trugen. Dort war als abweichender...

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