rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulassung zur Steuerberaterprüfung: Erstellung der laufenden Buchführung keine praktische Tätigkeit i.S. von § 36 Abs. 3 StBerG

 

Leitsatz (redaktionell)

Weisen die dem Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung zum Nachweis der Art und des Umfangs der praktischen Tätigkeit beigefügten Arbeitgeberbescheinigungen bei einer Wochenarbeitszeit von jeweils 20 Stunden hohe Anteile an Tätigkeiten auf (hier: 67, 45 bzw. 37 %), die nicht den Angehörigen der steuerberatenden Berufe vorbehalten sind (Erstellung laufender Buchhaltung, Kontierung von Belegen, Erstellung von Lohnsteueranmeldungen, allgemeine Büroorganisation), wird die gem. § 36 Abs. 3 StBerG geforderte praktische Tätigkeit von mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern nicht nachgewiesen. Eine Zulassung zur Steuerberaterprüfung kann nicht erfolgen.

 

Normenkette

StBerG § 36 Abs. 3, 2 Nr. 1, Abs. 4; DVStB § 4 Abs. 3 Nr. 3; AO § 88

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Entscheidung der Beklagten (der Oberfinanzdirektion … – OFD –), die Klägerin nicht zur Steuerberaterprüfung 2003 zuzulassen, rechtswidrig war.

Die Klägerin hat nach absolvierter Baufacharbeiterprüfung mit Abitur eine Ausbildung als Fachverkäufer abgeschlossen. Die Industrie- und Handelskammer … hat mit Bescheid vom 8. Mai 2003 die Gleichwertigkeit der am 25. November 1982 abgelegten Prüfung mit dem Berufsabschluß als Kauffrau im Einzelhandel bescheinigt.

In ihrem Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung 2003 hat die Klägerin als praktische Tätigkeiten auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern Beschäftigungen jeweils als freie Mitarbeiterin angegeben für die Zeit von Juli 1991 bis Dezember 2001 beim Prozeßbevollmächtigten, von Januar 2002 bis September 2002 bei der … GmbH und seit Oktober 2002 bei der …. Die Art ihrer jeweiligen Beschäftigung hat die Klägerin selbst als „Mandantenbuchhaltung” bezeichnet. Laut Arbeitgeberbescheinigung des Prozeßbevollmächtigten vom 20. März 2003 hat die Klägerin 20 Stunden je Woche als Mandantenbuchhalterin bzw. Prüfungsassistentin gearbeitet. Ihre Tätigkeit gliederte er in das Erstellen der laufenden Buchhaltung (44 %), das Kontieren von Belegen (15 %), das Erstellen der Steuererklärungen (10 %), das Erstellen der Steuerbilanzen und deren Überprüfung (8 %), das Erstellen von Handelsbilanzen und deren Überprüfung (5 %), das Erstellen von Lohnsteueranmeldungen und Umsatzsteuervoranmeldungen (je 5 %), das Bearbeiten von Anträgen auf Investitionszulage (3 %), allgemeine Büroorganisation (3 %) und das Bearbeiten von Rechtsbehelfen (2 %). Die Allrevision Dornhof Kloss und Partner GmbH bescheinigte eine Tätigkeit als Mandantenbuchhalterin und Steuersachbearbeiterin, wobei die Tätigkeitsgebiete Erstellung der laufenden Buchhaltung und Kontierung von Belegen insgesamt 40 % und die Erstellung von Lohnsteueranmeldungen 5 % der Gesamtarbeitszeit von 20 Stunden je Woche in Anspruch genommen haben sollen. Die … bescheinigte ebenfalls eine Arbeitszeit von 20 Stunden je Woche bei einem Anteil der Erstellung der laufenden Buchhaltung von 32 % und dem Erstellen von Lohnsteueranmeldungen von 5 %.

Auf Hinweis der OFD, daß den Schwerpunkt der Tätigkeit eine Beschäftigung nach § 36 Abs. 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) bilden müsse, hat die Klägerin Schreiben der … GmbH sowie des Prozeßbevollmächtigten vom 31. März 2003 vorgelegt, in denen korrigierende Angaben zu der Berufstätigkeit der Klägerin gemacht wurden. Laut Prozeßbevollmächtigtem sei bei seiner Arbeitgeberbescheinigung aufgrund einer fehlerhaften Information des Steuerbüros ein Fehler unterlaufen. Das Steuerbüro habe mitgeteilt, daß eine steuerberatende Tätigkeit nicht mit habe aufgeführt werden sollen, da dies nicht zulässig sei. Die … GmbH führte aus, sie sei bei der Bestätigung der Tätigkeiten irrtümlich davon ausgegangen, daß sich die steuerberatende Tätigkeit auf selbständig beratende Tätigkeiten beziehe. Die Klägerin habe mandantenberatende Tätigkeiten bei Jahresabschlüssen, den Umsatzsteuerjahreserklärungen und bei den dazu erforderlichen Buchhaltungen sehr wohl durchgeführt; diese Zeiten seien bei der Erstellung der Buchhaltungen mit eingeschlossen und beliefen sich auf mindestens die Hälfte dieser Zeit.

Im Verwaltungsverfahren hat die Klägerin weitere Unterlagen, darunter solche über ihre Tätigkeit als Unternehmensberaterin sowie einen „Referenznachweis” des Prozeßbevollmächtigten vom 21. September 2001 vorgelegt.

Mit Bescheid vom 24. Juni 2003 hat die OFD die Zulassung der Klägerin zur Steuerberaterprüfung 2003 abgelehnt. Zwar wurde der Abschluß der Klägerin als Fachverkäufer als Abschlußprüfung i.S. des § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG anerkannt, doch sei weder durch die Arbeitgeberbescheinigungen des Prozeßbevollmächtigten vom 20. bzw. 31. März 2003 noch die der … GmbH eine zehnjährige praktis...

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