Entscheidungsstichwort (Thema)

Begriff der „Einnahmen” i.S.d. § 5 Abs. 2a EStG. Beteiligung eines erst beigetretenen Kommanditisten an Verlusten, die erst durch dessen Beitritt in Folge der Passivierung von nunmehr zurückzuzahlenden Verbindlichkeiten entstehen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Einnahmen i.S.d. § 5 Abs. 2 a EStG sind sämtliche Wertzugänge unabhängig davon, ob sie durch den Betrieb veranlasst sind. Hierzu zählen sowohl Einlagen als auch Betriebseinnahmen.

2. Können erst im Zeitpunkt der Aufnahme eines weiteren Kommanditisten die in Höhe seiner Kapitaleinlage bestehenden Verbindlichkeiten einer KG aus einem Darlehen und aus Inhaberschuldverschreibungen gem. § 5 Abs. 2a EStG passiviert werden, da erst mit Zahlung der Einlage die Rückzahlungsbedingung des Darlehens bzw. der Inhaberschuldverschreibungen eintreten, ist der der KG in Höhe der geleisteten Einlage entstehende Verlust auch dem beigetretenen Kommanditisten entsprechend seiner Kapitalbeteiligung zuzurechnen.

 

Normenkette

EStG § 5 Abs. 2a, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.09.2007; Aktenzeichen IV R 68/05)

 

Tenor

1. Der Bescheid zur gesonderten und einheitlichen Feststellung für 2003 vom 16. April 2004 wird entsprechend der als Anlage 1 zum Urteil beigefügten Verlustverteilung auf die einzelnen Gesellschafter unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum Urteil aufgeführten Sonderbetriebsausgaben und -einnahmen geändert.

2. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

3 Das Urteil ist für die Klägerin im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der sich aus dem Kostenfeststellungsbeschluss ergebenden erstattungsfähigen Kosten der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4 Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, in welcher Höhe die im Wirtschaftsjahr 2002/2003 auf Ebene der Klägerin angefallenen Verluste den im Laufe des Wirtschaftsjahres beigetretenen Kommanditisten zuzurechnen sind.

Die Klägerin wurde am 21. Dezember 2002 unter der Firma E. Holding GmbH & Co. Beteiligungs KG gegründet. Der Gesellschaftszweck der Klägerin ist die Anlage eigenen Vermögens, insbesondere die Beteiligung als Kommanditistin an der M I GmbH & Co 2002 KG (im Folgenden: 2002 KG). Das Geschäftsjahr der Klägerin beginnt am 21. Dezember eines Jahres und endet am 20. Dezember des Folgejahres.

Die Gründung der Klägerin vollzog sich im Zusammenhang mit der Einlösung einer Eigenkapitalplatzierungsgarantie, die von der Bank S. gegenüber der 2002 KG am 12 September 2002 abgegeben worden war. Gemäß dieser Platzierungsgarantie war die Bank S. verpflichtet, ein eventuelles Defizit zwischen dem plaziertem Eigenkapital und dem erforderlichen Eigenkapital der 2002 KG bis zum 27. Dezember 2002 entweder durch den Beitritt als Kommanditistin oder durch die Gewährung eines zins- und kostenfreien Darlehens an die 2002 KG auszugleichen. Da das erforderliche Eigenkapital der 2002 KG nicht vollumfänglich plaziert werden konnte, wurde die Bank S. in Anspruch genommen. Die Bank entschloss sich dazu, die Plazierungsgarantie durch eine Kommanditbeteiligung der Klägerin an der 2002 KG zu erfüllen. Hierfür stellte sie der Klägerin Fremdkapital durch Ankauf von Inhaberschuldverschreibungen in Höhe von 18.263.610 US $ – entsprach 18.684.000 EUR – und durch die Gewährung eines Darlehens an die M Beteiligungs GmbH, welche wiederum der Klägerin ein Darlehen in der Höhe von 28.026.000 EUR per 30. Dezember 2002 gewahrte, zur Verfugung. Sowohl hinsichtlich der Rückzahlungsverpflichtung aus den Inhaberschuldverschreibungen als auch aus dem Darlehen vereinbarte die Klägerin mit der Bank S. bzw. der M Beteiligungs GmbH, dass eine Rückzahlung nur aus künftigen Ausschüttungen seitens Tochtergesellschaften bzw. der 2002 KG, künftigen Liquiditätsüberschüssen oder Kapitaleinzahlungen künftiger Anleger erfolgen und das vorhandene Vermögen der Klägerin nicht belastet werden sollte. Wegen der Einzelheiten des Inhalts der Vereinbarungen wird auf die Anlagen 8 und 9 zur Klageschrift vom 19. April 2004 Bezug genommen.

Am 31. Dezember 2002 beteiligte sich die Klägerin an der 2002 KG als Kommanditistin mit einer Einlage in Höhe von 46.710.000 EUR Aus dieser Beteiligung wies das Finanzamt München III der Klägerin einen Verlust in Höhe von 46.376.816,54 per 31. Dezember 2002 zu.

Am 12. Februar 2003 wurde die Firma der Klägerin in die jetzige geändert. Gleichzeitig fand ein Gesellschafterwechsel statt. Anstelle der E. Holding GmbH trat die M Verwaltungsgesellschaft L. mbH i.G. als persönlich haftende Gesellschafterin ein, die am Gesellschaftsvermögen nicht beteiligt ist. Ferner übertrug der bisherige alleinige Kommanditist, dessen Hafteinlage sich auf 100 EUR belief, seine Beteiligung an seine Ehefrau. Im Laufe des Jahres 2003 traten weitere Kommanditisten der Klägerin bei und leisteten insgesamt Einlagen in Höhe von 46.760.000 EUR.

Am 25. März 2003 reichte die Kläge...

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