rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft bei Erwerb und geplanter, wegen Insolvenz des Lieferanten aber nicht realisierter Verpachtung eines Blockheizkraftwerkes. Vorsteuerabzug aus gleistetem Vorschuss

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Schließt der Steuerpflichtige einen Kaufvertrag über ein noch zu lieferndes Blockheizkraftwerk ab, leistet er eine Anzahlung für das Blockheizkraftwerk und verpachtet er es bereits vor der Lieferung mit einer Laufzeit von mindestens zehn Jahren an einen anderen Unternehmer, der als Anlagenbetreiber im Sinn des § 3 Nr. 2 EEG Lieferant der erzeugten Energie sein soll, so ist von einer nachhaltigen, die Unternehmereigenschaft begründenden wirtschaftlichen Tätigkeit auszugehen. Das gilt auch dann, wenn es wegen der späteren Insolvenz des Lieferanten nicht mehr zur Lieferung des Blockheizkraftwerks kommt.

2. Der Besteller ist hinsichtlich der Anzahlung für das Blockheizkraftwerk zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er die Anzahlung tatsächlich geleistet hat und eine als Anzahlungsrechnung gekennzeichnete, im Übrigen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 bis Abs. 4 UStG erfüllende Rechnung vorliegt; letzteres ist der Fall, wenn in der vorgelegten Vorschussrechnung der Aussteller und der Empfänger genannt sind, die Leistung in individueller (Seriennummer) und technischer Hinsicht genau beschrieben ist, die Vorsteuer gesondert ausgewiesen und der Leistungszeitpunkt (180 Tage nach Geldeingang) genannt ist und zudem eine Steuernummer, eine Rechnungsnummer und das Ausstellungsdatum angeführt sind.

3. Der Vorsteuerabzug scheidet auch nicht unter dem Gesichtspunkt aus, dass es sich aus Sicht der Vertragspartner möglicherweise um ein Scheingeschäft in Umsatzsteuerbetrugsabsicht gehandelt hat, wenn der Steuerpflichtige dies jedoch nicht wusste; eine Kenntnis kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass der vereinbarte Pachtzins im Verhältnis zu den Anschaffungskosten des Blockheizkraftwerks recht hoch war und die Pachtzahlungen bereits Monate vor der geplanten Inbetriebnahme beginnen sollten.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 1-2, § 2 Abs. 1, § 14 Abs. 1-4, 5 S. 1; EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 1-2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.01.2015; Aktenzeichen V R 51/13)

BFH (Urteil vom 29.01.2015; Aktenzeichen V R 51/13)

 

Tenor

1. Der Bescheid vom … und die Einspruchsentscheidung vom … werden aufgehoben und die Umsatzsteuer für 2010 wird auf … festgesetzt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist für die Kläger hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Kläger unternehmerisch im Hinblick auf die Vermietung eines Blockheizkraftwerkes tätig sind.

Die Kläger erzielten im Streitjahr neben Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit u.a. Einkünfte aus Vermietung einer Eigentumswohnung. Des Weiteren gaben sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von … an, wobei sie das nicht angemeldete Gewerbe mit „Verpachtung eines Blockheizkraftwerkes” bezeichneten.

Die Kläger bestellten bei der X AG (künftig: AG) mit Sitz in der Schweiz am 12. August 2010 ein Blockheizkraftwerk, für das die AG mit Vorschuss- und Schlussrechnung vom 11. November 2010 EUR 30.000 zuzüglich EUR 5.700 Umsatzsteuer in Rechnung stellte, wobei der Liefergegenstand mit X K2 (Hersteller X Y GmbH) bezeichnet war. Die Rechnung enthält technische Daten des zu liefernden Blockheizkraftwerks wie die Einspeiseleistung, das Modell des Motors, die Anzahl der Zylinder, das Modell des Generators, die Maße und das Gewicht, das Startsystem, Bohrung und Hubhöhe, Nennfrequenz, Nennspannung, Leistungsfaktor, Typ, Nenndrehzahl und das Vorhandensein eines elektrischen Starters. Den Betrag hatten die Kläger bereits mit Überweisung vom 9. November 2010 bezahlt. Die Lieferung sollte voraussichtlich 180 Tage nach Geldeingang nach Montage durch die X Y GmbH, erfolgen.

Am 3./15. November 2010 schlossen die Kläger mit der X Z GmbH einen Pachtvertrag, nach dem sie das Blockheizkraftwerk verpachteten. Die X Z GmbH war danach berechtigt, das Blockheizkraftwerk nach ihrem Belieben zur Erzeugung von Strom und anderen Energien zu nutzen. Der erzeugte Strom bzw. die erzeugte Energie standen als Ertrag des Pachtgegenstandes der Pächterin zu. Die Pachtzeit dauerte 10 Jahre verbunden mit der Möglichkeit, um 5 Jahre zu verlängern. Der Pachtzins betrug EUR 14.400 netto jährlich, war in 12 monatlichen Raten à EUR 1.200 zuzüglich EUR 228 Mehrwertsteuer ab Beginn des zweiten Monats nach Abschluss des Pachtvertrages zu entrichten. Des Weiteren war die X Z GmbH verpflichtet, das Blockheizkraftwerk pfleglich zu behandeln, entsprechend den Herstellervorschriften zu warten, zu erhalten und alle erforderlichen Reparaturen auf ihre Kosten durchzuf...

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