Entscheidungsstichwort (Thema)

AfA-Zeitraum bei Mietereinbauten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Erfolgt der Umbau einer Bäckerei zu einem Antiquitätengeschäft, der vorwiegend die technischen Einrichtungen wie die Heizungsleitungen, den Heizungskessel, die Elektroinstallationen sowie die Fenster betrifft, auf Kosten des Mieter, der wirtschaftlicher Eigentümer des Umbaus wird, sind die Umbau-Aufwendungen als materielle, dem Mieter zuzurechnende Wirtschaftsgüter zu aktivieren.

2. Die AfA der Herstellungskosten für die nicht die langlebigeren Gebäudebestandteile, sondern die technischen Einrichtungen betreffenden Mietereinbauten bemisst sich nach § 7 Abs. 4 S. 2 EStG mit einer gegenüber dem Gebäude kürzeren Nutzungsdauer, wenn die technische ebenso wie die wirtschaftliche Nutzungsdauer der Einbauten auf 20 Jahre zu schätzen ist, nach dem eine Fortsetzung der Nutzungsmöglichkeit der Mietereinbauten bei Beendigung des Mietverhältnisses ausgeschlossen ist.

 

Normenkette

EStG § 7 Abs. 4 Sätze 2, 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1

 

Tenor

1. Die Feststellungsbescheide 2001 und 2002 vom 15. Februar 2005 und die Einspruchsentscheidung vom 5. März 2009 werden dahingehend geändert, dass die Aufwendungen für die Umbaumaßnahmen unter Berücksichtigung einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 20 Jahren abgeschrieben werden.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens fallen der Klägerin und dem Beklagten je zur Hälfte zur Last.

4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Dauer des zu berücksichtigenden Absetzungszeitraumes.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gegenstand der An- und Verkauf von Antiquitäten ist. An der GbR ist Frau Dr. S mit 95 % und Herr Dr. K mit 5 % beteiligt. Laut Mietvertrag vom 1. Januar 2001 mietete die GbR Räumlichkeiten, in denen eine ehemalige Bäckerei gelegen war, von der Gesellschafterin Dr. S. Das Mietverhältnis wurde auf zehn Jahre geschlossen und verlängerte sich jeweils um 12 Monate, wenn es nicht in einer Frist von drei Monaten vor seinem jeweiligen Ablauf gekündigt werde. Es wurde vereinbart, dass der Mieter für den Zustand des Objektes selbst verantwortlich sei, so auch für den Einbau der Sanitär-, Heizungs- und Stromanlage ab Haustür. Als Gegenleistung sicherte der Vermieter einen stabilen Mietpreis bis zum Ende der Mietzeit zu. In einer Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag wurde geregelt, dass der Vermieter die Zuleitungen der Versorgungseinrichtungen bis Eingang Erdgeschoss übernimmt, dass die Renovierung sämtlicher Räume einschließlich des Kellers zu Lasten und auf Kosten des Mieters erfolgt, dass die Fenster und Innentüren zu Lasten und auf Kosten des Mieters zu erneuern sind, ebenso die Ladentür, dass die Haustürerneuerung ggf. zu Lasten und auf Kosten des Mieters erfolgt und weitere Vereinbarungen im Einvernehmen möglich sind. Am 28. November 2005 stellten die Vertragsparteien des Mietvertrages klar, dass das Erdgeschoss bei Mietbeginn in einem ordentlichen bezugsfertigen Zustand sei. Geplant sei eine gute Renovierung für die Geschäftsidee „Verkauf von höherwertigen Antiquitäten” gewesen. Vorbedingung des Mietvertrages sei der komplette Umbau des Objektes gewesen. Es sei vereinbart gewesen, dass Frau Dr. S bei Auszug der GbR die vorgenommenen Einbauten zu marktüblichen Preisen übernehme.

Für den Umbau des Objektes entstanden der Klägerin im Kalenderjahr 2001 Aufwendungen in Höhe von ca. 61.000 DM und im Kalenderjahr 2002 in Höhe von ca. 10.000 EUR. Diese Aufwendungen umfassten u.a. eine neue Elektroinstallation, neue Fenster und Türen, neue Fußböden, die Wandsanierung, neue Heizkörper und deren Rohrleitungen, Abrissarbeiten, den Abriss des Backofens, den Bau des Heizungsraumes und der Heizung.

Im Rahmen einer Außenprüfung kam der Beklagte zum Ergebnis, dass es sich bei den Aufwendungen um eine Bündelung von einzelnen Maßnahmen handele, die als Mietereinbauten nach den für Gebäude geltenden Grundsätzen zu aktivieren seien. Die von der Klägerin vorgenommene Qualifizierung als sofort abziehbare Betriebsausgaben, denen der Beklagte im Ursprungsbescheid gefolgt war, sei nicht möglich. Am 15. Februar 2005 erließ der Beklagte einen geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2001 und 2002. Hierbei wurde für das Kalenderjahr 2001 ein um 55.901 DM und für das Kalenderjahr 2002 ein um 10.645 EUR verminderter Verlust einheitlich und gesondert festgestellt. Das dagegen gerichtete Einspruchsverfahren blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 5. März 2009).

Mit der dagegen gerichteten Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist de...

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