rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung bei ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Kostenansatzes. ernstliche Zweifel an der Fälligkeit der Gerichtskosten für noch nicht entschiedenes Klageverfahren bei Tod des anwaltlich vertretenen Klägers und Stellung eines PKH-Antrags sowohl duch den Kläger als auch durch den Erben

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die aufschiebende Wirkung einer Erinnerung ist nach § 66 Abs. 7 GKG anzuordnen, wenn bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel i. S. v. § 69 Abs. 2, 3 FGO an der Richtigkeit des Kostenansatzes bestehen; ernstliche Zweifel können nicht nur bei überwiegend wahrscheinlicher Rechtswidrigkeit des Kostenansatzes, sondern auch bei offener Rechtslage bestehen (gegen Sächsisches OVG v. 30.3.2009, 5 B 281/09).

2. Hat der anwaltlich vertretene Kläger nach Erhalt der Kostenrechnung über die nach dem Mindeststreitwert bemessene Verfahrensgebühr Prozesskostenhilfe beantragt und wurde nach dem Tod des Klägers vor Ergehen eines Urteils dem Rechtsnachfolger auf Basis des vollen Streitwerts eine Schlusskostenrechnung übersandt, so ist ein Schriftsatz des Rechtsnachfolgers, mit dem er u. a. „die Unterlassung der Forderungsverfolgung bzw. der Androhung der Zwangsvollstreckung” beantragt und auf die ausstehende Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie seine eigene finanziell angespannte Situation verweist, als Erinnerung gegen die Kostenrechnungen, Antrag auf aufschiebende Wirkung der Erinnerung nach § 66 Abs. 7 GKG und möglicherweise auch als eigener Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu behandeln.

3. Bei diesem Sachverhalt bestehen die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung erforderlichen ernstlichen Zweifel wegen des nicht offensichlich aussichtslosen Prozesskostenhilfeantrags im Hinblick auf die Fälligkeit der nach dem Mindeststreitwert bemessenen Verfahrensgebühr und wegen des Umstandes, dass das Klageverfahren wegen des Todes des anwaltlich vertretenen Klägers nicht unterbrochen worden ist, auch im Hinblick auf die Fälligkeit des Nachforderungsbetrags in der Schlusskostenrechnung.

 

Normenkette

GKG § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 9 Abs. 2 Nrn. 1, 4-5, § 66 Abs. 1, 7 Sätze 1-2; BGB § 133; GG Art. 19 Abs. 4; ZPO §§ 114, 246 Abs. 1; FGO § 142 Abs. 1, § 69 Abs. 2-3

 

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Erinnerung vom 30.03.2010 gegen die Kostenrechnung der Landesjustizkasse Chemnitz vom 24.02.2010 zum Kassenzeichen KSB wird angeordnet.

2. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei.

3. Auslagen werden nicht erstattet.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache wegen der Höhe der Gerichtsgebühren im Verfahren 6 K 1616/06 (Kg).

Der Antragsteller ist Rechtsnachfolger der am 16.04.2009 verstorbenen Klägerin. Mit Klage vom 29.08.2006 wandte sich diese, vertreten durch einen prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse vom 22.05.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.07.2006.

Unter dem 21.09.2006 erging an die Klägerin die Gerichtskostenrechnung KSB über vier Gebühren nach Nr. 6110 des Kostenverzeichnisses zum GKG aus dem Mindeststreitwert i.H.v. 1.000 Euro, insgesamt also 220 Euro. Daraufhin stellte die Klägerin am 30.10.2006 einen Antrag auf Prozesskostenhilfe, über den bisher noch nicht entschieden worden ist. Mit Schreiben vom 18.02.2008 teilte das Gericht der Klägerin mit, dass aufgrund der beantragten Prozesskostenhilfe der bereits zum Soll gestellte Kostenvorschuss i.H.v. 220 Euro vorerst gelöscht wird, bis eine endgültige Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag vorliegt.

Am 26.10.2009 wurde das Verfahren aus dem Prozessregister ausgetragen, da das Verfahren seit dem 16.04.2009 unterbrochen sei. Unter dem 24.02.2010 erging an den Antragsteller die Gerichtskostenrechnung KSB über vier Gebühren nach Nr. 6110 des Kostenverzeichnisses zum GKG aus einem Streitwert i.H.v. 4.620 Euro, insgesamt also 484 Euro.

Hiergegen hat sich der Antragsteller unter Angabe des Kassenzeichens mit an das Finanzgericht weitergeleitetem Schreiben vom 30.03.2010 an die Landesjustizkasse Chemnitz gewandt. Er bittet darum, die Forderungsverfolgung bzw. Androhung der Zwangsvollstreckung zu unterlassen und macht geltend, dass bis zu einer endgültigen Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag von der Vollstreckung des Kostenvorschusses abgesehen werden soll. Weiter führt der Prozessbevollmächtigte aus:

„Der Tod meiner Mandantin N und der Eintritt ihres Mannes in die Rolle des Klägers verändert die prozessuale Konstellation nicht, abgesehen hiervon ist mein Mandant als alleinerziehender Vater von 3 Kindern auf öffentliche Mittel angewiesen, notfalls kann ich Ihnen hierzu einen entsprechenden Bescheid der zuständigen Sozialbehörde nachreichen.”

 

Entscheidungsgründe

II.

Gemäß § 66 Abs. 7 GKG ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen.

1. Das Schreiben des Antragstellers vom 30.03.2010 ist als Erinnerung und zugleich als Antrag auf Anordnung der...

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