Leitsatz
Die Aufwendungen für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks sind als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig, wenn sie in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen anfallen.
Normenkette
§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1, § 10 Abs. 8 ErbStG, § 198 BewG
Sachverhalt
Der Kläger ist Alleinerbe seines Onkels. Zum Nachlass gehört u.a. ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück. Im Zusammenhang mit der vom FA angeforderten Erbschaftsteuererklärung ließ der Kläger ein Sachverständigengutachten zum Nachweis des gemeinen Werts des Grundstücks erstellen, für das ihm Kosten von 2.593,47 EUR entstanden sind. Das zuständige Lagefinanzamt stellte den Grundbesitzwert entsprechend dem im Gutachten ermittelten Verkehrswert fest. Das FA ließ die geltend gemachten Sachverständigenkosten für die Ermittlung des Grundstückswerts unberücksichtigt. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das FG beurteilte die Gutachtenkosten als nicht abzugsfähige Rechtsverfolgungskosten (FG Nürnberg, Urteil vom 22.3.2012, 4 K 1692/11, Haufe-Index 2990340).
Entscheidung
Dem ist der BFH nicht gefolgt und hat die Gutachtenkosten aus den in den Praxis-Hinweisen erläuterten Gründen Nachlassverbindlichkeit anerkannt.
Hinweis
Die Abzugsfähigkeit sog. Nachlassregelungskosten betrifft ein für die Schenkung- und Erbschaftsteuer typisches Konfliktfeld. Zu diesen Nachlassregelungskosten gehören unstreitig z.B. Steuerberatungskosten für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung. Bislang war unklar, ob und unter welchen Voraussetzungen dies auch für Sachverständigenkosten gilt, die ein Steuerpflichtiger zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts (§ 198 BewG) eines zum Nachlass gehörenden Grund...