Auf Warengutscheine, die der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber oder von Dritten erhält, ist die Freigrenze von 50 EUR monatlich unter bestimmten Voraussetzungen anwendbar. Die Gutscheine dürfen nur zum Erwerb von Waren und Dienstleistungen berechtigen. Gutscheinkarten gelten nur dann als Sachbezug, wenn sie die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen, sog. Closed-Loop-Karten und Controlled-Loop-Karten. Die Zuwendung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen.
Geldwerte Vorteile über die Lohnabrechnung erfassen
Geldwerte Vorteile sollten Sie immer über die Lohnabrechnung erfassen. Im § 4 der Lohnsteuerdurchführungsverordnung (LStDV) ist die Aufzeichnungspflicht im Einzelnen geregelt. Richten Sie sich für die einzelnen geldwerten Vorteile getrennte Lohnarten mit den entsprechenden Auswirkungen auf die Besteuerung ein (lohnsteuerpflichtig beim Arbeitnehmer, Pauschalbesteuerung mit 15 %,[1] Pauschalbesteuerung mit 25 %). So garantieren Sie die Erfassung als Lohnbestandteil und die korrekte Abführung der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer über die Lohnsteueranmeldung. Die Buchung erfolgt dann automatisch über den Buchungsbeleg der Lohnabrechnung. Achten Sie hier unbedingt auf die richtige Zuordnung der Konten. Der Buchungssatz lautet im Allgemeinen:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung | Betrag EUR | Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung | Betrag EUR |
---|---|---|---|---|---|
4120 oder 4145/6020 oder 6060 | Lohnaufwand | 8611/4947 | Verrechnete Sachbezüge | ||
1776/3806 | Umsatzsteuer |
Sowie
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung | Betrag EUR | Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung | Betrag EUR |
---|---|---|---|---|---|
4149/6069 | Pauschale Lohnsteuer auf sonstige Bezüge | 1741/3730 | Verbindlichkeiten LSt |
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