Bei der Gewährung von Sachbezügen ist grundsätzlich zu prüfen:

  • Wie ist der Sachbezug zu bewerten?
  • Ist der Sachbezug lohnsteuerpflichtig? Wenn ja: Ist der Sachbezug individuell beim Arbeitnehmer zu versteuern oder kann er pauschal vom Arbeitgeber versteuert werden?
  • Ist der Sachbezug sozialversicherungspflichtig?
  • Ist der Sachbezug beim Arbeitgeber ein umsatzsteuerpflichtiger Vorgang?

Zur Bewertung von Sachbezügen sind die Regelungen des Einkommensteuerrechts,[1] des Sozialversicherungsrechts[2] und des Umsatzsteuerrechts[3] heranzuziehen. Während die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung weitestgehend der lohnsteuerrechtlichen folgt, gibt es u. U. erhebliche Abweichungen zu umsatzsteuerrechtlichen Regelungen.

Sozialversicherungsentgeltverordnung beinhaltet die amtlichen Sachbezugswerte

Der Geldwert des Sachbezugs wird ermittelt, indem man diesen entweder einzeln bewertet oder ihn mit den amtlichen Sachbezugswerten ansetzt. Diese Werte dienen zur einheitlichen Berechnung des geldwerten Vorteils sowohl für die Sozialversicherung als auch für die Lohnsteuer. Die amtlichen Sachbezugswerte werden jährlich neu festgelegt.[4]

Letztere Bewertungsart wird bei häufig vorkommenden Sachbezügen wie freie Unterkunft und Verpflegung angewandt.

 
Achtung

Sachbezüge gelten auch bei anders vereinbarten Beträgen

Diese amtlichen Sachbezugswerte gelten auch dann, wenn in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen bzw. Arbeitsverträgen höhere oder niedrigere Werte festgesetzt worden sind.

Sachbezüge, für die kein amtlicher Sachbezugswert festgesetzt wurde, müssen mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort im Zeitpunkt der Abgabe angesetzt werden.[5] Das ist der Preis (inkl. Umsatzsteuer abzgl. Nachlässen), der vom Letztverbraucher normalerweise am Abgabeort für gleichartige Waren oder Dienstleistungen tatsächlich gezahlt wird.

Alternativ kann die Ware oder Dienstleistung auch mit einem im Internet angebotenen günstigeren Preis einschließlich sämtlicher Nebenkosten bewertet werden.[6]

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