Für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zur Rücknahme und Entsorgung von Verpackungen, gebrauchten Geräten und Materialien und anderem sind Rückstellungen zu passivieren, soweit die künftigen Ausgaben durch Lieferungen im abgelaufenen Geschäftsjahr verursacht worden sind. Für Altfahrzeuge besteht mit Art. 53 Abs. 1 EGHGB eine explizite Regelung, wonach ab dem ersten Geschäftsjahr, das nach dem 26.4.2002 endet, Verbindlichkeitsrückstellungen für die Rücknahmeverpflichtung von in Verkehr gebrachten Kfz zu bilden sind. Die Notwendigkeit zur Bildung von Rückstellungen kann nicht nur aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung, sondern auch durch faktische Verpflichtungen entstehen.[1] Vgl. "Abfallbeseitigung und Abfallrecycling".

[1] Vgl. Bertram, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 14. Aufl. 2023, § 249 HGB Rz 30.

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