Haben Arbeitnehmer (z. B. aufgrund Betriebsvereinbarung) bis zum Abschlussstichtag Gleitzeitguthaben erworben, ist hierfür eine Verbindlichkeitsrückstellung zu bilden. Es handelt sich um einen Erfüllungsrückstand, der vom Arbeitgeber im neuen Geschäftsjahr auszugleichen ist. Die Bewertung hat unter Einbeziehung der Sozialversicherungsanteile des Arbeitgebers zu erfolgen. Berechnungsbeispiel vgl. "Urlaub". Bestehen sowohl Verpflichtungen des Arbeitgebers aus Gleitzeitguthaben als auch Ansprüche gegen Arbeitnehmer, die am Abschlussstichtag gegenüber der Normalarbeitszeit Minderzeiten erbracht haben, sind diese separat zu bilanzieren. Die Verpflichtungen sind als Verbindlichkeitsrückstellung zu passivieren. Die Ansprüche des Arbeitgebers sind im Regelfall als sonstige Vermögensgegenstände zu aktivieren; Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Arbeitnehmer allein darüber entscheiden kann, ob überhaupt ein Minussaldo auf dem Gleitzeitkonto entsteht und wie dieser ausgeglichen werden soll. Hat allerdings der Arbeitgeber einseitig das Entstehen eines Minussaldos angeordnet (z. B. im Falle wesentlicher Auftragsrückgänge), scheidet ein Ansatz eines Vermögensgegenstands aus.[1]

[1] Vgl. zu Einzelheiten: HFA, IDW-FN 2009, S. 322.

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