Dazu zählen Abbau-, Wiederanlage-, Wiederaufforstungs- und Entfernungsverpflichtungen z. B. für Kiesgruben, Deponien, im Tagebau oder Gruben- und Schachtversatz im Bergbau. Die Verpflichtung ist in dem Maße verursacht, in dem der Abbau erfolgt oder die sonstige Nutzung fortgeschritten ist. Entsprechend wird die Verpflichtung ratierlich als sog. Verteilungsrückstellung[1] zurückgestellt, d. h., es wird nicht die gesamte Rückbauverpflichtung, sondern nur der auf das jeweilige Jahr entfallende Anteil (gemessen an dem im Geschäftsjahrerfolgten Abbau) zurückgestellt. Berechnungsbeispiel vgl. "Abbruchkosten".

[1] Vgl. Küting/Kessler, DStR 1998, S. 1941; vgl. auch BFH, Urteil v. 5.5.2011, IV R 32/07, BStBl 2012 II S. 98.

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