Der unmittelbar Zulageberechtigte kann Einzahlungen auf mehrere begünstigte Verträge vornehmen. Für die Mindesteigenbeitragsberechnung werden allerdings nur Beiträge zugunsten zweier Verträge berücksichtigt. Der Zulageberechtigte kann im Zulageantrag jährlich neu bestimmen, für welche Verträge die Zulage gewährt werden soll bzw. welche Beiträge im Zulageverfahren berücksichtigt werden.[1] Wurde nicht der gesamte nach § 86 EStG erforderliche Mindesteigenbeitrag zugunsten dieser Verträge geleistet, ist die Zulage zu kürzen.[2] Die zu gewährende Zulage wird entsprechend dem Verhältnis der zugunsten dieser beiden Verträge geleisteten Altersvorsorgebeiträge verteilt.[3] Liegen Beiträge zugunsten mehrerer Verträge vor und ist keine Bestimmung vom Zulageberechtigten erfolgt oder wird die Zulage für mehr als 2 Verträge beantragt, wird die Zulage nur für die 2 Verträge gewährt, für die im Beitragsjahr die höchsten Beiträge geleistet wurden.[4]

Eine Verteilung der dem mittelbar Zulageberechtigten zustehenden Zulage ist nicht zulässig. Es ist nur der Altersvorsorgevertrag begünstigt, für den zuerst die Zulage beantragt wird.[5]

 
Praxis-Beispiel

Verteilung der Zulage

Der Zulageberechtigte zahlt im Jahr 2023 800 EUR, 800 EUR und 325 EUR zugunsten von 3 verschiedenen Altersvorsorgeverträgen (ohne Zulage). Sein Mindesteigenbeitrag beträgt 1.461 EUR.

Der Zulageberechtigte beantragt die Zulage für die Verträge 1 und 2:

 
  Vertrag 1 Vertrag 2 Vertrag 3
Beiträge 800 EUR 800 EUR 325 EUR
Zulage 87,50 EUR 87,50 EUR  

Die Verteilung der Zulage berechnet sich wie folgt (800 EUR / 1.600 EUR × 175 EUR) jeweils für Vertrag 1 und 2. Er erhält die ungekürzte Zulage von 175 EUR, da zugunsten der Verträge 1 und 2 in der Summe der erforderliche Mindesteigenbeitrag geleistet worden ist.

Abwandlung:

Wie oben, der Zulageberechtigte zahlt die Beiträge (ohne Zulage) jedoch i. H. v. 650 EUR, 650 EUR und 325 EUR zugunsten von 3 verschiedenen Altersvorsorgeverträgen.

Weil der Zulageberechtigte mit den Einzahlungen zugunsten der 2 Verträge, für die die Zulage beantragt wird, nicht den Mindesteigenbeitrag von 1.461 EUR erreicht, wird die Zulage von 175 EUR im Verhältnis der Altersvorsorgebeiträge zum Mindesteigenbeitrag gekürzt. Die Zulage beträgt 175 EUR × 1.300 EUR / 1.461 EUR = 155,72 EUR, sie wird den Verträgen 1 und 2 mit jeweils 77,86 EUR gutgeschrieben:

 
  Vertrag 1 Vertrag 2 Vertrag 3
Beiträge 650 EUR 650 EUR 325 EUR
Zulage 77,86 EUR 77,86 EUR  

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