Bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten sieht das Gesetz eine Sonderregelung vor. Gehört nur ein Ehegatte zu einer begünstigten Personengruppe[1], erhält der andere Ehegatte eine sog. abgeleitete oder mittelbare Zulageberechtigung. Die mittelbar begünstigten Ehegatten sind zwar nicht direkt von der Niveauabsenkung in der gesetzlichen Rentenversicherung betroffen, aber es besteht ein indirekter Bezug durch die Minderung einer eventuell anfallenden Hinterbliebenenrente. Dem wird durch die Einräumung einer abgeleiteten Zulageberechtigung Rechnung getragen. Ein eigenständiger Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG steht dem mittelbar Berechtigten jedoch nicht zu.[2] Die von ihm geleisteten Altersvorsorgebeiträge können innerhalb des dem unmittelbar Berechtigten zustehenden Abzugsvolumen nach § 10a EStG berücksichtigt werden. Allerdings sind die vom unmittelbar Berechtigten geleisteten Beiträge vorrangig zu berücksichtigen. Für eingetragene Lebenspartner gelten die entsprechenden Regelungen.

Warum eine unmittelbare Zulageberechtigung nicht besteht, ist unerheblich.[3] Verzichtet z. B. ein Besoldungsempfänger auf die Abgabe der Einwilligung gegenüber seiner zuständigen Stelle, gehört er nicht zu einer begünstigten Personengruppe. Liegen die weiteren Voraussetzungen vor, kann aber eine mittelbare Zulageberechtigung bestehen.[4]

Voraussetzung für das Bestehen einer mittelbaren Zulageberechtigung ist, dass

  • die Ehegatten nicht dauernd getrennt gelebt haben,
  • beide Ehegatten jeweils einen auf ihren Namen lautenden Altersvorsorgevertrag abgeschlossen haben oder der unmittelbar zulageberechtigte Ehegatte über eine begünstigte betriebliche Altersversorgung (Pensionskasse/Direktversicherung/Pensionsfonds) verfügt und der andere Ehegatte einen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen hat und dieser Ehegatte nicht unmittelbar zulageberechtigt ist[5],
  • die Ehegatten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat haben,
  • der unmittelbar zulageberechtigte Ehegatte alle Voraussetzungen für das Bestehen der Zulageberechtigung erfüllt[6]  und
  • der mittelbar Zulageberechtigte mindestens 60 EUR auf seinen Altersvorsorgevertrag eingezahlt hat.
 
Wichtig

Mindestbeitrag

Beim Mindestbeitrag i. H. v. 60 EUR handelt es sich um einen absoluten Betrag. Wird dieser vom betreffenden Ehegatten/Lebenspartner nicht in voller Höhe eingezahlt, besteht keine mittelbare Förderberechtigung. Für die Frage des Bestehens der mittelbaren Förderberechtigung sind die Einzahlungen des unmittelbar begünstigten Ehegatten/Lebenspartners ohne Bedeutung. Zahlt der unmittelbar Förderberechtigte somit Beiträge oberhalb des von ihm geforderten Mindesteigenbeitrags auf seinen Vertrag, kann diese "Überzahlung" nicht beim Mindestbeitrag des mittelbar Berechtigten berücksichtigt werden.

Nicht ausreichend für die Begründung einer mittelbaren Zulageberechtigung ist allerdings, wenn der mittelbar begünstigte Ehegatte/Lebenspartner nur über eine betriebliche Altersversorgung verfügt. Der Gesetzeswortlaut ist insoweit eindeutig.[7] Hierbei handelt es sich ohnehin um eine eher seltene Fallgestaltung, da bei Bestehen einer betrieblichen Altersversorgung i. d. R. eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt, die wiederum eine unmittelbare Zulageberechtigung eröffnet. Für eine mittelbare Zulageberechtigung muss vielmehr ein zertifizierter Altersvorsorgevertrag abgeschlossen werden.

 
Wichtig

Zulageverfahren

Besteht eine mittelbare Zulageberechtigung, ist die Gewährung einer ungekürzten Altersvorsorgezulage beim mittelbar Berechtigten davon abhängig, dass der unmittelbar Zulageberechtigte seinen Mindesteigenbeitrag geleistet hat. Der vom mittelbar Zulageberechtigten gezahlte Mindestbeitrag ist hierbei nicht zu berücksichtigen. D. h., wenn der unmittelbar Begünstigte keine Beiträge einzahlt, dann hat der mittelbar Berechtigte zwar formal eine mittelbare Zulageberechtigung, allerdings beträgt die Höhe der diesem Ehegatten zustehenden Zulage 0 EUR.

Bis zum Beitragsjahr 2006 wurden Einzahlungen des unmittelbar Zulageberechtigten zugunsten seines Vertrags auch dann für die Ermittlung der dem mittelbar Berechtigten zustehenden Zulage berücksichtigt, wenn der Unmittelbare keine Förderung für die Beiträge beansprucht hat.[8] Ab dem Beitragsjahr 2007 ist m. E. nach dem geltenden Gesetzeswortlaut nur der "geförderte Mindesteigenbeitrag" einzubeziehen.

Die mittelbare Zulageberechtigung entfällt, wenn

  • der mittelbar zulageberechtigte Ehegatte seinen Zulagestatus ändert und unmittelbar zulageberechtigt wird,
  • der unmittelbar zulageberechtigte Ehegatte nicht mehr zum zulageberechtigten Personenkreis gehört,
  • die Ehegatten dauernd getrennt leben oder
  • mindestens ein Ehegatte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr in einem EU-/EWR-Staat hat.

Fließen dem mittelbar Zulageberechtigten Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag zu, kann er für diesen Vertrag keine Zulage mehr beanspruchen.

 
Wichtig

Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversiche...

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