Eine Revision zwecks Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung wird erforderlich, wenn ein Gericht bei seiner Entscheidung von der Auffassung eines anderen Gerichts abweicht. Derartige Abweichungen können insbesondere dann vorliegen, wenn

  • FG unterschiedliche Entscheidungen zu vergleichbaren Sachverhalten treffen,
  • ein FG entgegen der Rechtsprechung des BFH, BVerfG oder EuGH entscheidet.

Auch hierbei handelt es sich letztlich um einen Unterfall der "grundsätzlichen Bedeutung".

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