Die der privaten Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzuordnenden Repräsentationskosten sind auch in der Handelsbilanz nicht abziehbar.

Für steuerliche Zwecke unangemessen hohe Repräsentationskosten sind handelsrechtlich allerdings in voller Höhe Betriebsausgaben. Auch ein Verstoß gegen die steuerlichen Aufzeichnungspflichten führt nicht zu Abzugsverbot in der Handelsbilanz.

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