Die Aufwendungen für die Preise einer Verlosung bei einer Kundenveranstaltung, z. B. Jubiläumsfeier, sind nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn der Wert der in jedem aktivierten Los verkörperten Gewinnchance 35 EUR übersteigt. Der Wert der Loschance ergibt sich aus dem Gesamtgewinn, geteilt durch die aktivierten Lose.[1]

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