Aufwendungen für Ferienhäuser, die den Arbeitnehmern unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, sind auch als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Ferienhäuser im Ausland belegen sind.[1] Weiteres s. gesonderten Abschnitt. Bei nicht ausschließlicher Nutzung durch Arbeitnehmer dürften Einschränkungen gelten.

Fischerei

Aufwendungen für die Fischerei und die damit zusammenhängenden Bewirtungen dürfen auch bei betrieblicher oder beruflicher Veranlassung den Gewinn nicht als Betriebsausgaben mindern.[2] Dies gilt für den Abzug von Werbungskosten entsprechend.[3]

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