Bei Grundstücksübergaben unter Angehörigen gegen Rente oder dauernde Last, bei denen der Übergabevertrag bis zum 31.12.2007 abgeschlossen wurde, gelten die bisherigen Regelungen über den 31.12.2007 hinaus bis zum Erlöschen der zuvor abgeschlossenen Übergabevereinbarung fort. Die im Folgenden beschriebene Rechtslage gilt also nur für sog. "Altfälle".

Wird eine Immobilie gegen Rente oder dauernde Last auf einen nahen Angehörigen übertragen, spricht nach ständiger Rechtsprechung[1] "eine nur in Ausnahmefällen zu widerlegende Vermutung" dafür, dass die Versorgung des ehemaligen Eigentümers im Vordergrund steht. In diesem Fall besteht im Gegensatz zu einem Hauserwerb unter Fremden vonseiten des Finanzamts[2] die Vermutung, dass sich die Festsetzung des "Kaufpreises" nicht wie zwischen fremden Dritten am Verkehrswert der Immobilie orientiert, sondern mehr an den Versorgungsbedürfnissen des Übertragenden, an den finanziellen Möglichkeiten des Erwerbers oder an erbrechtlichen Überlegungen.

 
Achtung

AfA-Bemessungsgrundlage des Rechtsvorgängers muss fortgeführt werden

Da die Versorgung des ehemaligen Eigentümers im Vordergrund steht, gehen Finanzverwaltung und Rechtsprechung steuerlich von einem unentgeltlichen Erwerb aus. Da der neue Eigentümer das Haus oder die Wohnung unentgeltlich erworben hat, hat er keine eigenen Anschaffungskosten, für die er Abschreibungen in Anspruch nehmen könnte. Er muss die AfA-Bemessungsgrundlage seines Rechtsvorgängers fortführen.[3]

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