Bei Flugreisen wirken sich Länder, die überflogen werden, nicht auf die Höhe der Verpflegungspauschale aus. Das Reiseziel ist erst dann erreicht, wenn das Flugzeug dort landet. Zwischenlandungen werden nicht berücksichtigt.[1] Erstreckt sich eine Flugreise über mehr als zwei Kalendertage, was z. B. bei Flügen nach Fernost, Neuseeland und Australien möglich ist, werden folgende Pauschbeträge für Verpflegung angesetzt:

  • für den Abflugtag: die inländische Pauschale bzw. die Pauschale des Landes, von dem aus der Rückflug erfolgt,
  • für den Zwischentag: die für Österreich geltende Pauschale,
  • für den Tag der Landung: die Pauschale für das Zielland, in dem das Flugzeug gelandet ist.
 
Praxis-Beispiel

Flugreise mit Zwischenlandung

Ein Unternehmer unternimmt eine Geschäftsreise nach Australien. Er fliegt am 6.5. abends von Frankfurt ab. Am 7.5. findet in Singapur eine Zwischenlandung statt. Der Weiterflug erfolgt erst nach einem Zwischenaufenthalt von mehreren Stunden, sodass der Unternehmer seinen Zielort in Australien erst am 8.5. erreicht. Für den Zwischentag (7.5.) ist die Verpflegungspauschale von Österreich in Höhe von 40 EUR anzusetzen und nicht die Pauschale von 54 EUR für Singapur.

Zeitverschiebungen während einer Reise werden nicht berücksichtigt, auch wenn dadurch Tage zu erfassen sind, die weniger als 24 Stunden oder länger als 24 Stunden dauern.

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