Leitsatz

Eine Polizistin, die in der Fluggastkontrolle eines Flughafens arbeitet, hat ihre regelmäßige Arbeitsstätte im Bereich der Terminalgebäude und nicht in der Polizeiinspektion. Aus diesem Grund darf sie keine Verpflegungsmehraufwendungen für ihre arbeitstäglichen Einsätze abziehen.

 

Sachverhalt

Eine Polizeiangestellte war als Fluggastkontrollkraft im Terminalbereich eines Flughafens tätig (75 %-Stelle). Ihre Polizeiinspektion lag 500 Meter vom Terminalgebäude entfernt (ebenfalls auf dem Flughafengelände). Fraglich war, ob ihre regelmäßige Arbeitsstätte im Terminalbereich oder in der Polizeiinspektion zu verorten war. Hiervon war abhängig, ob die Polizistin Verpflegungsmehraufwendungen für ihre täglichen Arbeitseinsätze abziehen konnte. Zudem war fraglich, in welcher Höhe die Kosten für die Reinigung ihrer Berufskleidung als Werbungskosten abziehbar waren.

 

Entscheidung

Das FG entschied, dass die Polizistin keine Verpflegungsmehraufwendungen abziehen darf, da ihre regelmäßige Arbeitsstätte im Terminalbereich lag. Nach der neueren BFH-Rechtsprechung ist die regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers der ortsgebundene Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit und damit der Ort, an dem er seine geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen hat. An diesem Ort muss er schwerpunktmäßig tätig sein, bloße, dortige Kontrollbesuche genügen nicht. Nach diesen Maßstäben war die Polizeiinspektion nicht als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen, denn die Polizistin hatte sich dort lediglich auf ihre Arbeit vorbereitet (durch Wechsel der Kleidung, Betätigen der Stempeluhr, Sammeln für Fahrten zum Terminalgebäude).

Hinsichtlich der Reinigungskosten für die Dienstkleidung hielt das FG einen Werbungskostenabzug in Höhe von 350 EUR für angemessen. Das Gericht orientierte sich dabei an den Angaben der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. zu den Wäschepflege-Gesamtkosten und berücksichtigte, dass die Polizistin nur einer 75%-Stelle nachging (Ansatz von Waschgängen für nur 33 Kalenderwochen). Das Gericht unterstellte zudem, dass Winterkleidung wie z.B. Dienstjacken nur an 16,5 Kalenderwochen im Jahr gewaschen wurde.

 

Hinweis

Selbst wenn die Polizistin im Terminalgebäude einer Auswärtstätigkeit nachgegangen wäre und dort keine regelmäßige Arbeitsstätte vorgelegen hätte, hätte sie keine Verpflegungsmehraufwendungen (mehr) abziehen dürfen. Denn ein Abzug ist bei einer längerfristigen Auswärtstätigkeit am selben Ort auf die ersten drei Monate beschränkt (§ 9 Abs. 5 S. 1 i.V.m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 5 EStG). Dieser Zeitraum war im Urteilsfall längst verstrichen.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 20.12.2012, 11 K 2001/11

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