Rz. 181

 
Kriterien HGB (nur Kapital­gesellschaften) IFRS
Erfassung
  • Sind nicht mehr gesondert in der GuV auszuweisen (§ 275 HGB).
  • Anhangangabe von Betrag und Art der einzelnen Erträge und Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung, soweit die Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind (§ 285 Nr. 31 HGB).
  • Dürfen bislang an keiner Stelle des Abschlusses gesondert abgebildet werden (IAS 1.87) – eine Änderung ist aber bereits vorgeschlagen.

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