1. Sämtliche Eingangsrechnungen sind sofort und penibel daraufhin zu überprüfen, ob sie die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthalten.[1]

    Vor dem Hintergrund der befristeten Umsatzsteuersenkung in der Zeit vom 1.7.2020 – 31.12.2020 (bzw. bis 30.6.2021 im "Gastronomiebreich") gilt dies insbesondere auch für die Angabe des Steuersatzes und des Steuerbetrages.

  2. Sofern Rechnungsmängel festgestellt werden, ist der Rechnungsaussteller umgehend zu kontaktieren. Die Rechnung muss möglichst zeitnah berichtigt werden.
  3. Um dem Wunsch nach einer Rechnungsberichtigung Nachdruck zu verleihen, könnte erwogen werden, bis zum Eingang der Berichtigung nur den Netto-Betrag der Rechnung zu überweisen oder in Einzelfällen auch den Rechnungsbetrag insgesamt zurückzuhalten.[2]
  4. Wenn die Betriebsprüfung bzw. Umsatzsteuer-Sonderprüfung Rechnungen beanstandet hat und den Vorsteuerabzug versagen möchte, ist der Rechnungsaussteller ebenfalls umgehend um Korrektur zu bitten. Die korrigierte Rechnung sollte dann zeitnah sowohl dem Prüfer als auch der zuständigen Veranlagungsstelle ausgehändigt werden.
  5. Zinsnachforderungen aufgrund fehlerhafter Eingangsrechnungen sind vor dem Hintergrund der jüngeren Rechtsprechung bis auf Weiteres nicht zu akzeptieren.
[1] Z. B. mit dem Rechnungs-Check Umsatzsteuer .

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