Rz. 101

Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten, z. B. einem Serviceunternehmen, ausgestellt werden, § 14 Abs. 2 Satz 4 UStG. Verwendet der Dritte bei der Übermittlung der elektronischen Rechnung keine elektronische Signatur und erfolgt die Übermittlung auch nicht per elektronischem Datenaustausch (EDI-Verfahren), so ist die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung durch ein innerbetriebliches Kontrollverfahren, das einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen kann, zu gewährleisten.

Der Dritte, z. B. ein Serviceunternehmen, ist verpflichtet, den Finanzbehörden die Prüfung des Verfahrens durch Erteilung von Auskünften und Vorlage von Unterlagen in seinen Räumen zu gestatten, § 93 ff. AO. Der Empfänger einer elektronischen Rechnung, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wurde, kann die ihm obliegenden Prüfungsschritte auch auf einen Dritten übertragen.[3]

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