Leitsatz

Die private Nutzung eines VW-Busses kann nicht mit dem Argument ausgeschlossen werden, dass es sich bei dem Fahrzeug um einen Lkw handele und dieser für den Personentransport ungeeignet sei.

 

Sachverhalt

Einem GmbH-Geschäftsführer stand ein VW-Bus "Caravelle" zur gelegentlichen privaten Nutzung zur Verfügung. Da das Fahrzeug seiner Ansicht nach als Lkw ausgestattet war, verzichtete er auf die Versteuerung eines geldwerten Vorteils. In dem rundum verglasten Bus waren alle Sitze bis auf den Fahrersitz ausgebaut, die Sicherheitsgurte und die Bodenverankerungen für die Rücksitze waren allerdings noch vorhanden.

Das Finanzamt sah die private Vorteilsgewährung hingegen als Arbeitslohn an.

 

Entscheidung

Die Überlassung des Fahrzeugs an den GmbH-Geschäftsführer führt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Nach Ansicht der Richter stellt die gewährte Privatnutzung im Urteilsfall eine Entlohnung für das Beschäftigungsverhältnis dar. Ferner handele es sich nicht um einen Werkstatt- oder Einsatzwagen, dessen Benutzung im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolge.

Nach Auffassung der Richter kann eine Privatnutzung nur mit dem Argument ausgeschlossen werden, dass der VW-Bus für eine regelmäßige Privatnutzung ungeeignet sei.

Nach Überzeugung des Gerichts spricht die objektive Beschaffenheit des Fahrzeugs allerdings für die Möglichkeit einer Privatnutzung. Da das Fahrzeug rundum verglast war und die Autositze durch einfachen Einbau hätten nachgerüstet werden können, sei eine Personenbeförderung mit geringem Aufwand möglich gewesen. Auch die Tatsache, dass zwischen dem Fahrerraum und dem rückwärtigen Bereich des Fahrzeugs keine Trennwand eingezogen sei, spreche für eine private Nutzungsmöglichkeit.

 

Hinweis

Die Revision ist nicht zugelassen.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.11.2007, 11 K 2182/04

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge