Kommentar

Das BMF hat in einem umfangreichen Schreiben, das an die Stelle der bisherigen Verwaltungsanweisungen[1] tritt, zum gewerblichen Grundstückhandel mit folgenden Schwerpunkten Stellung genommen:

  • allgemeine Grundsätze (bebaute Grundstücke, unbebaute Grundstücke, Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr);
  • gewerblicher Grundstückshandel wegen Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze (Merkmale der Drei-Objekt-Grenze (Definition des Objekts; durch Erbfall, vorweggenommene Erbfolge oder Schenkung übergegangene Grundstücke; zu eigenen Wohnzwecken genutzte Grundstücke; ohne Gewinnerzielungsabsicht veräußerte Grundstücke; Veräußerungen durch Ehegatten; Übertragungen im Wege der Realteilung, Beteiligung an Grundstücksgesellschaften), Errichtung von Objekten, Erwerb von Objekten, Modernisierung von Objekten, Mischfälle, unbebaute Grundstücke, Land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke);
  • gewerblicher Grundstückshandel ohne Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze;
  • kein gewerblicher Grundstückshandel bei Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze;
  • Beginn, Umfang und Beendigung des gewerblichen Grundstückshandels, Gewinnermittlung.
 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF-Schreiben vom 26.3.2004, IV A 6 – S 2240 – 46/04

[1] Vgl. BMF-Schreiben vom 20.12.1990, IV B 2 – S 2240 – 61/90, BStBl I 1990, S. 884; vom 9.7.2001, IV A 6 – S 2240 – 35/01, BStBl I 2001, S. 512; vom 19.2.2003, IV A 6 – S 2240 – 15/03, BStBl I 2003, S. 171

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