Kommentar
Das BMF hat in einem umfangreichen Schreiben, das an die Stelle der bisherigen Verwaltungsanweisungen[1] tritt, zum gewerblichen Grundstückhandel mit folgenden Schwerpunkten Stellung genommen:
- allgemeine Grundsätze (bebaute Grundstücke, unbebaute Grundstücke, Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr);
- gewerblicher Grundstückshandel wegen Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze (Merkmale der Drei-Objekt-Grenze (Definition des Objekts; durch Erbfall, vorweggenommene Erbfolge oder Schenkung übergegangene Grundstücke; zu eigenen Wohnzwecken genutzte Grundstücke; ohne Gewinnerzielungsabsicht veräußerte Grundstücke; Veräußerungen durch Ehegatten; Übertragungen im Wege der Realteilung, Beteiligung an Grundstücksgesellschaften), Errichtung von Objekten, Erwerb von Objekten, Modernisierung von Objekten, Mischfälle, unbebaute Grundstücke, Land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke);
- gewerblicher Grundstückshandel ohne Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze;
- kein gewerblicher Grundstückshandel bei Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze;
- Beginn, Umfang und Beendigung des gewerblichen Grundstückshandels, Gewinnermittlung.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF-Schreiben vom 26.3.2004, IV A 6 – S 2240 – 46/04
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen