Werbungskosten sind grundsätzlich alle durch das Veräußerungsgeschäft veranlassten Aufwendungen, soweit sie nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des veräußerten Wirtschaftsguts gehören, nicht einer vorrangigen Einkunftsart zuzuordnen sind und nicht wegen der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken unter das Abzugsverbot des § 12 EStG fallen. So können z. B. Kosten für Zeitungsinserate, Makler und Notar, Grundbucheintragungen, Planungsaufwendungen zur Baureifmachung eines unbebauten Grundstücks (Baugenehmigungsgebühren, Architektenhonorare) als Werbungskosten im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungsgewinns abziehbar sein, wenn von Anfang an Veräußerungsabsicht bestanden hat.[1] Abziehbar können z. B. auch Erhaltungsaufwendungen sein, soweit sie allein oder ganz überwiegend durch die Veräußerung des Mietobjekts veranlasst sind.[2]

Finanzierungskosten, z. B. Schuldzinsen im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Wohnhauses, bilden grundsätzlich Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn das Gebäude zur Vermietung bestimmt war.[3] Hat der Steuerpflichtige das Objekt absichtlich leer stehen lassen, sind die Finanzierungskosten, da sie nicht mit der Nutzung des veräußerten Wirtschaftsguts zusammenhängen, nicht mehr vom Veräußerungspreis abziehbar.[4] Jedenfalls ist ein Abzug nicht für Schuldzinsen möglich, die auf die Zeit nach Beendigung der Vermietung bis zur Veräußerung entfallen.[5]

Prämien wertlos gewordener Optionen gehören nach Auffassung des BFH[6] ebenfalls zu den Werbungskosten bei einem Termingeschäft i. S. d. § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG.

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