(1) 1Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. 2Die Angaben zu § 7a Absatz 1 Nummer 2[2] [Bis 31.12.2019: § 7a Nummer 2] sind freiwillig.
(2)[3] 1Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder dürfen zur Erstellung der Statistiken allgemein zugängliche Daten zu Preisen, Produktbeschreibungen und zur Marktbedeutung durch den Einsatz automatisierter Abrufverfahren erheben. 2Die Halter dieser Daten sind verpflichtet, den Abruf der Daten zu gewähren.
(3)[4] 1Zur Erstellung der Statistiken übermitteln die Auskunftspflichtigen den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder auf Anforderung elektronische Aufzeichnungen von Transaktionen. 2Die Aufzeichnungen sind in der Gliederungstiefe zu übermitteln, die für die Erstellung der Statistiken erforderlich ist.
(4)[5] Für die Durchführung von Revisionen dürfen Angaben zu Merkmalen, die in diesem Gesetz geregelt sind, rückwirkend für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren angefordert werden, soweit diese bei den auskunftspflichtigen Einheiten vorliegen.
(5[6] [Vom 01.01.2020 bis 28.12.2022: 4; Bis 31.12.2019: 2] ) 1Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 1, § 4 Absatz 2 Satz 1 und § 5 Absatz 2 keine Auskunftspflicht. 2In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 800 000 Euro erwirtschaftet hat. 3Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Existenzgründer sind.
(6[7] [Vom 01.01.2020 bis 28.12.2022: 5; Bis 31.12.2019: 3] ) Existenzgründer im Sinne von Absatz 5[8] [Vom 01.01.2020 bis 22.01.2024: Absatz 4; Bis 31.12.2019: Absatz 2] sind natürliche Personen, die eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer Neugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Beteiligung aus abhängiger Beschäftigung oder aus der Nichtbeschäftigung heraus aufnehmen.
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