Herr Huber betreibt ein Möbelhandelsunternehmen. Er übereignet seinem Arbeitnehmer im Oktober 01 eine Schrankwand und im November 01 eine Couch zu einem Preis von je 3.000 EUR. Bestell- und Liefertag fallen nicht auseinander. Der durch Preisauszeichnung angegebene Endpreis für Kunden beträgt jeweils 5.000 EUR. Das Möbelhandelsunternehmen gewährt auf diese Möbelstücke durchschnittlich 10 % Rabatt.

Ein anderes inländisches Möbelhandelsunternehmen bietet diese Couch im November 01 auf seiner Internetseite für 4.000 EUR an. Herr Huber als Arbeitgeber hat die geldwerten Vorteile nach § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG bewertet.

Endpreis i. S. d. § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG ist der am Ende von Verkaufsverhandlungen durchschnittlich angebotene Preis des Arbeitgebers i. H. v. jeweils 4.500 EUR (= 5.000 EUR abzgl. durchschnittlichen Rabatts von 10 %). Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Übereignung der Schrankwand ist der Endpreis zusätzlich um 4 % (= 180 EUR) zu kürzen. Herr Huber ermittelt den geldwerten Vorteil wie folgt:

 
  Schrankwand Couch
Preis, den Herr Huber im Durchschnitt von seinen Kunden verlangt 4.500 EUR 4.500 EUR
Pauschaler Abschlag von 4 % – 180 EUR – 180 EUR
Zahlung durch den Arbeitnehmer – 3.000 EUR – 3.000 EUR
Differenz 1.320 EUR 1.320 EUR
Rabattfreibetrag (Jahresbetrag) – 1.080 EUR –--
= geldwerter Vorteil 240 EUR 1.320 EUR

Im Monat Oktober 01 sind somit 240 EUR als Arbeitslohn zu versteuern, während 1.320 EUR für den Monat November 01 zu versteuern sind. Der Arbeitslohn erhöht sich insgesamt um (240 EUR + 1.320 EUR =) 1.560 EUR. Die Buchung erfolgt getrennt nach Monaten, auch wenn die Beträge im nachfolgenden Buchungssatz zusammengefasst sind.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4152/6072 Sachzuwendungen und Dienstleistungen an Arbeitnehmer 1.560 8613/4948 Verrechnete sonstige Sachbezüge 19 % USt 1.560

Hinweis: Automatikkonto

Das Konto 8613/4948 ist ein Automatikkonto, das die Umsatzsteuer automatisch verbucht.

Der Arbeitgeber hätte auch die Möglichkeit gehabt, den geldwerten Vorteil nach § 8 Abs. 2 EStG (ohne Rabattfreibetrag) zu ermitteln. Sollte diese Variante günstiger sein als die Variante mit dem Rabattfreibetrag, kann der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung die Bewertung des geldwerten Vorteils nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG beantragen. Auf die Abwicklung beim Arbeitgeber hat dies keine Auswirkung, die Wahl der Bewertung beim Arbeitnehmer ist davon unabhängig vornehmbar.

 
Praxis-Beispiel

Steuerliche Behandlung im Veranlagungsverfahren

Herr Huber betreibt ein Möbelhandelsunternehmen. Er übereignet seinem Arbeitnehmer im Oktober 01 eine Schrankwand und im November 01 eine Couch zu einem Preis von je 3.000 EUR. Bestell- und Liefertag fallen nicht auseinander. Der durch Preisauszeichnung angegebene Endpreis für Kunden beträgt jeweils 5.000 EUR. Das Möbelhandelsunternehmen gewährt auf diese Möbelstücke durchschnittlich 10 % Rabatt.

Der Arbeitnehmer hat im Internet ein Angebot gefunden (und ausgedruckt), in dem die Couch für 4.000 EUR angeboten wurde. Endpreis i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG ist die nachgewiesene günstigste Marktkondition i. H. v. 4.000 EUR. Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Übereignung der Couch ist der Endpreis nicht zu kürzen, sodass sich nach Anrechnung des vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelts ein Arbeitslohn von 1.000 EUR (statt bisher 1.320 EUR) ergibt. Die Freigrenze für Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG ist überschritten, sodass ein Arbeitslohn von 1.000 EUR zu versteuern ist. Der bisher versteuerte Arbeitslohn von 1.320 EUR ist durch das Finanzamt um 320 EUR zu mindern (Angaben ergeben sich aus Zeile 3 des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung).

Auch Hilfsgeschäfte können unter den Anwendungsbereich des Rabattfreibetrags fallen:

 
Praxis-Beispiel

Spielwarenhändler überlässt Pkw an Mitarbeiter

Unternehmer Köpi betreibt ein Spielzeugwarengeschäft. Für den Vertrieb hat Köpi Außenmitarbeiter eingestellt, denen er jeweils einen Firmen-Pkw zur Verfügung stellt. Die Fahrzeuge werden alle 3 Jahre ausgetauscht und die bis dahin genutzten Pkw werden an Dritte veräußert. Unternehmer Köpi gibt jedoch auch seinen Mitarbeitern die Möglichkeit die drei Jahre alten Pkw zu günstigeren Konditionen zu erwerben.

Das Hauptgeschäft besteht im Verkauf von Spielwaren. Dennoch findet der Rabattfreibetrag auch auf den Verkauf der Pkw`s Anwendung, weil es sich um ein sog. Hilfsgeschäft des Unternehmers handelt (er tritt am allgemeinen Markt damit auf und bietet seine Pkw`s auch betriebsfremden Dritten an).

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