Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer (Steuerklasse I) mit einem Gehalt von 2.500 EUR erhält im Juni infolge einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Dienstverhältnisses zum 30.6. eine Abfindung von 15.000 EUR. Der Arbeitnehmer war seit Anfang des Vorjahres krankgeschrieben und hat seither nur Krankengeld bezogen. Sein Bruttoarbeitslohn im aktuellen Jahr betrug daher 0 EUR. Die Lohnersatzleistung ist bei der Entscheidung über die Anwendung der Fünftelregelung miteinzubeziehen, soweit der Arbeitgeber davon Kenntnis hat.

Wie ist die Abfindung lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln?

Ergebnis

Die Abfindung ist in voller Höhe lohnsteuerpflichtig. Die Abfindung übersteigt nicht den Betrag, den der Arbeitnehmer bis zum Ende des Jahres als Arbeitslohn erhalten würde (2.500 EUR x 6 Monate = 15.000 EUR).

Die Fünftelregelung wird nicht angewendet, da die Abfindung den voraussichtlich zufließenden Arbeitslohn nicht überschreitet. Der Arbeitgeber dürfte die Fünftelregelung nur anwenden, wenn ihm der Arbeitnehmer die Höhe des gezahlten Krankengelds mitteilt. Ansonsten kann der Arbeitnehmer die Fünftelregelung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragen.

 
Abfindung 15.000,00 EUR
Lohnsteuer lt. Jahreslohnsteuertarif 0,00 EUR
Davon Solidaritätszuschlag 0,00 EUR
9 % Kirchensteuer 0,00 EUR

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung

Sozialversicherungsrechtlich gelten Entlassungsabfindungen nicht als Arbeitsentgelt und sind daher ohne betragsmäßige Grenzen beitragsfrei.

Hinweis

Bei der Berechnung bleibt unberücksichtigt, dass eine Entlassungsabfindung nicht zur Bemessungsgrundlage für die Vorsorgepauschale gehört. Dies führt im Lohnsteuerabzugsverfahren zu einer abweichenden Lohnsteuer als oben dargestellt. Ein Ausgleich bzw. eine Überprüfung erfolgt regelmäßig im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren.

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