Nach § 11 Abs. 2 BewG sind nicht notierte Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Wenn sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten lässt, die weniger als ein Jahr zurückliegen, ist er unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft, einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode oder im vereinfachten Ertragswertverfahren (§ 200 BewG) zu ermitteln.[1]  Dabei darf der Substanzwert der Gesellschaft nicht unterschritten werden. Da es sich bei dem vereinfachten Ertragswertverfahren um ein typisierendes Verfahren handelt, sind die Modalitäten der Bewertung in §§ 199 ff. BewG abschließend geregelt. Zur Ermittlung des Ertragswerts ist vorbehaltlich von § 200 Abs. 2 bis 4 der zukünftig nachhaltig erzielbare Jahresertrag (§§ 201 und 202 BewG) mit dem Kapitalisierungsfaktor (§ 203 BewG) zu multiplizieren.[2]

[2] Gleich lautende Erlasse betr. Anwendung des § 203 BewG v. 11.5.2017, BStBl 2017 I S. 751.

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