§ 177 HGB regelt für die Kommanditgesellschaft, dass diese beim Tod eines Kommanditisten mit den Erben fortgesetzt wird, soweit keine anderslautende Regelung im Gesellschaftsvertrag getroffen worden ist. Der Erbe tritt also kraft Erbfolge in die Kommanditisten-Stellung des Erblassers ein. Nach überwiegender Ansicht wird bei einer Erbengemeinschaft der Kommanditanteil unmittelbar nach Erbquote auf die einzelnen Miterben aufgeteilt und geht nicht auf die Erbengemeinschaft über. Daher bestimmen in der Regel die Gesellschaftsverträge, dass zur Vereinfachung alle Erben ihre Stimmrechte nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben können.

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